Hilfe. Pfüb versemmelt

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Smilie
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#11

22.02.2008, 10:12

Na klar: Die Anwaltskosten für den PfÜB und die Zustellungs- und Gerichtskosten kommen auf jeden Fall in den nächsten ZV-Auftrag als Auslagen mit rein.
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jujo
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#12

22.02.2008, 10:15

klar kannst du die mit rein nehmen. Du musst sie beim nächsten ZV-Auftrag als Beleg in Kopie dann beifügen.
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petramaus
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#13

22.02.2008, 10:17

:zustimm
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Katharina80
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#14

22.02.2008, 10:17

Also, wir machen das immer, dass wir bei einem erfolglosen PfÜB die Kosten bei dem nächsten PfÜB als bisherige Vollstreckungskosten mit ansetzen.

Hat auch bisher immer geklappt...
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Kichererbse
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#15

22.02.2008, 10:18

:zustimm

Das erinnert mich grad an meine Anfangszeit *bibberbiberbloßnichtsvergessen!* und jetzt schnurzelts. Viel Erfolg!
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RAS
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#16

24.02.2008, 16:42

Danke für die Antworten :)

Dann kann ich also die Kosten für den PfÜB trotz Erfolglosigkeit bei der nächsten Vollstreckungsmaßnahme geltend machen - nur wie weise ich sie nach?
Über die GV-Kosten habe ich eine Rechnung bekommen, die füge ich einfach in Kopie bei, aber die Gerichts- und meine Anwaltskosten?
Durch Kopie des PfÜB?
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Jupp03/11

#17

24.02.2008, 16:46

Du hast doch auch eine Ausfertigung des PFÜB mit Zustellungsurkunden vom GV zusammen mit dessen Rechnung bekommen. Diese Unterlagen sind der Nachweis.
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RAS
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#18

24.02.2008, 16:50

Ja, habe ich bekommen, danke, dann füge ich die einfach bei - in Kopie oder Original? :bloßnixfalschmachen: :oops:
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Jupp03/11

#19

24.02.2008, 16:54

im Original, also die Ausfertigung, die der GV zurückgegeben hat.
Ernie

#20

24.02.2008, 16:57

Selbstverständlich kannst Du die angefallenen ZV-Kosten für den Pfüb (RA-Gebühren, GK und GV-Kosten) als Kosten der notwendigen ZV im Sinne des § 788 ZPO bei der nächsten ZV-Maßnahme dem Schuldner gegenüber geltend machen.
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