Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

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Gabriele
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#1

31.01.2008, 14:38

Hallo,

habe folgendes Problem: Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde erlassen über rückständigen und laufenden Unterhalt. Nunmehr ist der rückständige Unterhalt abgetragen, so daß nur noch laufender Unterhalt abgeführt wird. Die Gegenanwälte wollen nun, daß man hinsichtlich des Pfübs eine Verzichtserklärung abgeben soll, weil der Schuldner die Beträge direkt auf das Konto unserer Mandantin anweisen möchte.

Meine Frage: Muß ich hier auf die Rechte aus dem Pfüb hinsichtlich des laufenden Unterhalts verzichten, nur weil freiwillige Zahlung angeboten wird? M.E. nein oder?
Jupp03/11

#2

31.01.2008, 14:47

Wenn überhaupt würde ich nur das Ruhen der Pfändung -und zwar rangwahrend- aussprechen.
Ein Anspruch auf Rücknahme besteht nicht.
Ina84
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#3

31.01.2008, 14:49

Genau machen wir auch immer. Nur ruhend stellen.
LG Ina :huepf
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booo
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#4

31.01.2008, 14:50

jeps :dafuer
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
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Grübchen
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#5

31.01.2008, 14:55

Müssen muss Du gar nicht!!!! Es ist natürlich die Frage, ob der Gegner auch tatsächlich zahlt. Das ist das übliche Rätselraten. Was ich in einem solchem Fall mache ist folgendes. ICh teile dem Drittschuldner die Situation so mit wie sie ist (alles natürlich nach Rücksprache mit Mandaten) und stelle den Pfüb ruhend. So hast du immer noch den drohenden Pfüb an der richtigen Stelle und du kannst dem Gegner sagen "OK da wird nicht gepfändet, aber wenn du auch nur einmal in Verzug kommst bin ich beim Arbeitgeber wieder vorne".

Dem ist der Pfüb natürlich unangenehm, aber hätte er brav gezahlt wäre es dazu nicht gekommen.

Also du bist in der stärkeren Position und das musst du den Anwälten auch deutlich machen. Biete großzügig an die nächsten sechs MOnate den Pfüb ruhen zu lassen (wenn Mnadantin das will) und zu gucken wie der Mandant zahlt. Aber wie gesagt "Müssen musst Du gar nicht"
LG Grübchen
Ernie

#6

31.01.2008, 19:43

Ein Verzicht muss hinsichtlich des getilgten rückständigen Unterhalts überhaupt nicht erklärt werden, da dieser ja bereits durch Zahlung "erloschen" ist.

Was die direkte Zahlung des Schuldners auf das Konto des Gläubigers anbelangt, kannst Du selbstverständlich gegenüber dem Drittschuldner erkären, dass hinsichtlich des laufenden Unterhalts vorerst keine Rechte hergeleitet werden, hierdurch jedoch ein Rangverlust nicht erfolgen soll.

Wenn der Schuldner seine angekündigten direkten Unterhaltszahlungen nicht erbringt, so kannst Du jederzeit den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wieder aufleben lassen.

Ein Risiko gehst Du meines Erachtens nach mit dieser Handhabung nicht ein, sondern Du als Gläubigervertreter "sitzt am längeren Hebel"...
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Bino
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#7

31.01.2008, 20:43

Ich stimme Grübchen zu.
Auf keinen Fall einen Verzicht erklären, dann verlierst Du Deinen Rang und fängst in dem Fall, wo der Gegner nicht mehr zahlt, wieder von vorne an. Das lässt sich auch immer schlecht gegenüber der Mandantin rechtfertigen.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
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Jay
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#8

28.02.2008, 14:16

Hallo!!!

Allgemeine Frage: Gibt´s bei nem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Gültigkeitsdauer? Oder ist der irgendwann gegenstandslos und man muss nen neuen machen? Hab hier nämlich einen aus 2003 und der Drittschuldner hat grad angerufen und gefragt, wie´s in der Sache aussieht... :wirr
JonesJess
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#9

28.02.2008, 14:30

Eine begrenzte Gültigkeitsdauer bei einem Pfüb ist mir nicht bekannt. Er scheint aber noch zu laufen, sonst würde der Drittschuldner doch nicht anrufen. Hat der Drittschuldner damals Erklärung abgegeben? Wurden denn Zahlungen geleistet?
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
jenniver
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#10

28.02.2008, 14:51

Der Pfüb ist solange gültig bis die Forderung ausgeglichen ist.
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