§ 278 VI

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Gast

#1

21.01.2008, 10:24

Was muss man tun, wenn der RA will, dass man einen Antrag nach § 278 VI stellen soll?

Hatte das noch nie?!

Danke ;-)
bianca82
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#2

21.01.2008, 10:34

Also das ist doch ein Vergleich. Bei uns läuft es so, dass wir dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag schicken. Dieses dann den Parteien zwecks Zustimmung zugestellt wird. Bei Zustimmung beider Parteien ist dann ein Vergleich zustande gekommen und auch die TG wurde verdient.

Vom AG ergeht dann ein Beschluss.
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#3

21.01.2008, 11:20

Der Vergleich (§ 278 VI ZPO) wird vom Gericht per Beschluss festgestellt. Zu dem Entstehen der schon benannten Gebühren gibt es (natürlich) unterschiedliche Rechtsprechung.

§ 278 VI ZPO:

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

~ Grüßle ~
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Moppel
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#4

21.01.2008, 11:30

Was musst Du tun?
Je nach dem wie der Stand des Verfahrens ist, entweder einen Vergleichsvorschlag ans Gericht schicken oder dem Vergleichsvorschlag des Gerichts zustimmen. Bei einem Vergleich nach § 278 VI ZPO entsteht nur eine 0,8 Verfahrensgebühr 3101 VV RVG.
Viele Grüße, Moppel
Gast

#5

21.01.2008, 11:30

danke du hast mir sehr geholfen :-)
Gast

#6

21.01.2008, 11:31

ah hab eben erst die anderen sachen gelesen..

wir haben mit dem Gegenanwalt verhandelt und ihm ein vergleichsvorschlag unterbreitet.

jetzt müssen wir das dem Gericht mitteilen.

ich habe jetzt nur geschrieben..

.. haben sich die parteien außergerichtlich geeinigt.

ich bitte sie folgenden vergleich mit in den beschluss aufzunehmen: ....

ist das so ok?
lillysss

#7

21.01.2008, 11:42

Wir schreiben immer, dass die Parteien sich auf folgenden Vergleich geeinigt haben und dass das Gericht bitte gem. § 278 ZPO der Gegenseite den Vergleich zustellen soll
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Moppel
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#8

21.01.2008, 12:17

:zustimm würde es so wie lillysss machen
Viele Grüße, Moppel
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