Monierungbei Pfändung von Arbeitseinkommen

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Catwoman78
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#1

17.01.2008, 09:51

Hallo Leute,

so, bin noch relativ neu hier und bräuchte dringend Eure Hilfe.

Habe einen Pfüb gemacht bezüglich Arbeitseinkommen. Nunmehr erhielt ich vom Gericht eine Monierung:

"Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist umfassender nach §§ 850 ff. ZPO zu beschränken."

Kann mir einer sagen, was damit gemeint ist?

Vorab vielen Dank für Eure Hilfe
StineP

#2

17.01.2008, 10:05

Schreib bitte mal deinen Haupttext vom Pfüb hier rein.
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Catwoman78
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#3

17.01.2008, 10:16

StineP hat geschrieben:Schreib bitte mal deinen Haupttext vom Pfüb hier rein.
"Wegen der vorgenannten Ansprüche und Forderungen werden die nachstehend bezeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet:

Anspruch auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen), Tantiemen, Weihnachtsgeld, betriebliche Sonderzahlungen und Abfindungszahlungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Lohnabrechnung (vgl. OLG Braunschweig).

Gepfändet wird darüber hinaus der Abrechnungs- und Auskunftsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner als Nebenrecht gem. § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO sowie der Anspruch auf Herausgabe der Lohnabrechnung.

Von der Pfändung sind Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung ausgenommen. Dies gilt auch für Beiträge, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt sowie für die in §§ 850a bis c und e Ziffer 1 ZPO genannten Bezüge.

Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an die Schuldnerseite nicht mehr zahlen.

Die Schuldnerseite hat sich insoweit jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.

Die bezeichnete Forderung wird der Gläubigerseite zur Einziehung überwiesen."

Danke und Grüßle Susi
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blackcat
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#4

17.01.2008, 11:15

Also ganz ehrlich: Ich schreibe das auch immer genau so und habe damit noch nie Probleme gehabt!

Ich würde beim Gericht anrufen und fragen, was die damit genau meinen.
Sam29

#5

17.01.2008, 11:23

Ich schreibe immer
nach Maßgbe der § 850 ff. ZPO i.v.m. der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung.


Hilft Dir jetzt aber auch nicht weiter. Vllt, fragst Du an oder aber sie wollen eben nur hören, dass sich die Pfändung im Rahmen des § 850 beschränkt.
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Catwoman78
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#6

17.01.2008, 11:34

Ich werde jetzt einfach mal ans Gericht schreiben, mit dem Hinweis, dass sich die Pfändung im Rahmen des § 850 beschränkt. Telefonisch hab ich dort niemanden erreicht. Vielleicht reicht das ja wirklich.

Also dann nochmals vielen Dank an Euch.
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