Berechnung der Sicherheitsleistung

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Summerof77
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#1

20.12.2007, 09:43

Hallo Leute!

Ich sitze hier gerade über dem Thema Sicherheitsleistung und bin ein wenig verwirrt. Hier steht:

...hat der GEsetzgeber in § 709 Satz 2 ZPO es dem Gericht freigestellt, die Sicherheitsleistung nicht zu beziffern, sondern sie in Höhe des jeweils beizutreibenden BEtrages zuzüglich eines prozentualen Zuschlages zuzulassen. (Zinsen und Kosten)

Wenn ich hier jetzt einen Urteilsbetrag habe in Höhe von 1.000,00 €, welche Zinsen (die aus dem Urteil?) und welche Kosten (die zu erwartenden ZV-Kosten oder die Kosten des Klagverfahrens?) setze ich dann zur Berechnung der Sicherheitsleistung an? Hab hier nämlich so diverse Übungsaufgaben und komm damit nicht klar. Kann mir wer helfen?

Liebe Grüße

Summer
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mokey1
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#2

20.12.2007, 09:46

Hallo Summer,

ich würd auf jeden Fall die festgesetzten Zinsen mindestens bis heute berechnen und die anfallenden ZV-Kosten (incl. GVZ) überschlägig beifügen.

Theoretisch würdest dann eigentlich auch mit 110 % des zu vollstreckenden Betrages auskommen.
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butterflybabe
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#3

20.12.2007, 09:47

die zu erwartenden ZV-Kosten
werden sicherlich nicht angesetzt.
Kosten des Klagverfahrens?)
M. W. gibt es bei der Vollstreckugn au sdem KFB keine vorläufige Vollstreckbarkeit, die man also mit sicherheitsleistung abwenden könnte.
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Summerof77
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#4

20.12.2007, 10:10

Also, die Lösung zu obigem Beispiel ist 1.200,00 €. Und ich komme mit den 110 % dann nicht hin, sondern mit 120 %.

Ich möchte einfach nur den Weg verstehen, den das Gericht geht und wie dieser Satz zu verstehen ist:

...sondern sie in Höhe des jeweils beizutreibenden BEtrages zuzüglich eines prozentualen Zuschlages zuzulassen. (Zinsen und Kosten)
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immer
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#5

20.12.2007, 10:24

Das Gericht schreibt ins Urteil: "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von xxx% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."

Dabei steht es im Ermessen des Gerichts, was für einen Prozentsatz es ansetzt. Üblich sind 110% - 120%. Wenn du jetzt vollstreckst, musst du vorher Sicherheitsleistung in Höhe von xxx% des Betrages hinterlegen, den du vom Schuldner haben willst (also des Betrages, der als Summe im Forderungskonto des Vollstreckungsauftrags steht).

Wahrscheinlich waren es in deiner Übungsaufgabe 120% und es wird nur die Hauptforderung vollstreckt.
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#6

20.12.2007, 10:37

So, hier ist mal die Aufgabe, damit Ihr mich vielleicht versteht:

Ergänzen Sie die jeweils folgenden Urteilsformeln:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.000,00 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von... abwenden, wenn nicht der Kläger ...


So, und jetzt sagt mir mal, wie ich daraus ableiten kann, daß das 1.200,00 € Sicherheitsleistung sein müssen. Die hier anzuwendenden Vorschriften sind im übrigen §§ 708 Nr. 4-11 und 711 S. 1 ZPO. Die sich im übrigen auch nicht wie ein gutes Buch lesen und auch dem geübten Leser des Gesetzes einige MÜhe machen. ;-)

Ich versteh das einfach nicht. *kopfschüttel*
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#7

20.12.2007, 10:38

@immer;
wenn ich Summer richtig verstanden habe, hat das Gericht ja eben keinen Prozentsatz eingetragen.

@Summer;
wenn du bei deiner Rechnung auf 120% kommst, dann nimm die doch.

Ich schrieb ja, wenn man mal grob überschlägt, ich weiß ja nicht, ab wann deine Zinsen laufen, kommen auch 110% hin, da die ZV-Kosten bei euch und beim GVZ da ja mit rein passen.
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#8

20.12.2007, 10:39

Sie höhe der sicherheitsleistung kann doch in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.

Sind das Übungen vom Rechtsfachwirt-Kurs?
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#9

20.12.2007, 10:46

Jaha, vom RaFaWi-Kurs, deswegen bin ich ja so verwirrt.
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