Pfändung von weihnachtsgeld

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mausfrau81
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#1

14.12.2007, 14:33

Hallöchen!!!
Also ich habe hier einen Schuldner, der bekommt 540 € Weihnachtsgeld. Gem. § 850a ZPO ist das ja bis zu einem Betrag von 500 € unpfändbar.
Wie muss ich das nun machen? Der Sch bekommt die 540 € ja brutto. Verstehen sich die 500 gem § 850a ZPO nun brutto oder netto???
Der Sch. hat brutto verdient 2.815,32, netto hat er noch 1.709 € raus. Muss ich jetzt die 500 € von 1.709 € abziehen, so dass sich der pfändbare betrag aus 1.209 € berechnet oder wie????
Ich steh hier auf´s Schlauch..... :roll:
Falls jemand durchblick, wäre ich für ne Antwort sehr dankbar
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butterflybabe
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#2

14.12.2007, 14:37

Willst du einen Pfüb beantragen und musst du das für den DS ausrechnen?
mausfrau81
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#3

14.12.2007, 14:49

PfÜb ist schon durch. Ich bekomm jetzt jeden Monat die Lohnabrechnungen vom DS zugeschickt.
Ernie

#4

14.12.2007, 14:59

Du hast die Lösung schon ganz allein gefunden! :applaus

Von dem sich zu errechnenden Nettoeinkommen des Schuldners werden EUR 500,oo unppfändbares Weihnachtsgeld in Abzug gebracht. Der übrig bleibende Rest bildet die Grundlage zum Ablesen der Tabelle! :idea:
Gina

#5

14.12.2007, 19:37

Ich hab das anders in Erinnerung und rechne auch anders:

Alles brutto, was er bekommt minus 500 EUR unpfändbar, abzüglich aller steuer- und sozialrechtlicher Abzüge.

In deinem Falle blieben brutto 40 EUR zu berücksichtigen (neben dem "normalen" Bruttogehalt). Von diesem verbleibenden Bruttogehalt musst du alle Abzüge subtrahieren.

Andere Meinungen?
Janin

#6

14.12.2007, 19:39

@gina: so wie du das geschrieben hast, habe ich das nämlich auch in erinnerung.
Ernie

#7

27.12.2007, 08:45

Es hat mir keine Ruhe gelassen, aber zum Glück darf ich heute wieder arbeiten und konnte die Problematik mit der Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld bzw. wie man es errechnet noch einmal nachlesen.

Ausgangsfall: Schuldner verheiratet, Ehefrau ist nicht berufstätig, drei eheliche Kinder, ein nichteheliches Kind.

Nettoeinkommen nach ABzug der STeuern und Sozialabgaben: EUR 3 310,00
hierin sind brutto einhalten:
Überstundenzulage EUR 200,00
Urlaubsgeld EUR 300,00
Schmutzzulage EUR 140,00
Weihnachtsgeld EUR 600,00
insgesamt: EUR 1 240,00

Der Gläubiger pfändet gemäß § 850 c ZPO.

Vor der Pfändung sind abzurechnen (hier: brutto = netto!)
1/2 Überstunden (850 a I ZPO) EUR 100,00
Urlaubsgeld (850 a II ZPO) EUR 300,00
Schmutzzulage EUR 140,00
Weihnachtsgeld (Höchstbetrag) EUR 500,00
abzuziehen: EUR 1 040,00 EUR 1 040,00

verbleiben netto: EUR 2 270,00

Hierauf wird die Tabelle angewandt:
5 unterhaltsberechtigte Personen = pfändbar: EUR 8,79
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#8

27.12.2007, 08:48

na super.. da hat sich der PfÜb ja gelohnt was :-/
Ernie

#9

27.12.2007, 08:50

Man muss sich in der heutigen Zeit auch mit "Peanuts" zufrieden geben! :P
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