Pfändungsschutz betreffend Altersrente eines Freiberuflers

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Yvy
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Beiträge: 29
Registriert: 31.08.2006, 16:57

#1

06.12.2007, 10:57

Juhu...

habe mal eine kurze Frage, gelten die §§ 850ff. ZPO eigentlich auch für die Altersrente eines Freiberuflers? In der Kommentierung etc. steht ja lediglich Arbeitnehmer. Die Alterversorgung der Freiberufler ist ja landesrechtlich geregelt ....

Ich bin verwirrt :?:
_steffi_

#2

06.12.2007, 11:17

Halli hallo,

hier gilt seit 2007 eine Pfändungsfreigrenze von € 238.000. alles was drüber ist ist pfändbar.

Hab da was gefunden:

Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ansammeln.
Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln.
Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar.
Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

ich hoffe das hilft

LG Steffi
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