Arglistklage nach § 826 BGB - Zuständigkeit?

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Antworten
Benutzeravatar
Nell
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 25.09.2005, 10:17

#1

17.11.2007, 20:49

Weiß vielleicht jemand, wie und wo die sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der Arglistklage nach § 826 BGB geregelt ist? Kann im Inet leider nichts genaues dazu finden.
StineP

#2

17.11.2007, 23:03

Nach § 35 ZPO ist unter anderem das Gericht zuständig, in dem eine unerlaubte Handlung (vor allem §§ 823 ff. BGB) vorgenommen wurde (so genanntes Tatortprinzip.)
Kimmy

#3

18.11.2007, 10:56

:zustimm Stine Ort der unerlaubten Handlung. Und die sachliche Zuständigkeit ist die ganz normale, also nach Streitwert.
Benutzeravatar
Nell
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 25.09.2005, 10:17

#4

18.11.2007, 11:45

Welches Gericht wäre denn zuständig in folgendem Fall:

RA mit Sitz in Köln vereinbart mit Mandant Erfolgshonorar (sittenwidrig, Verstoß gegen gesetzliches Verbot) und beantragt bei AG Euskichen MB, Mandant unternimmt nichts, VB wird erlassen. Ist der Ort der unerlaubten Handlung nun das AG Euskirchen wegen des beantragten MBs oder der Sitz der Kanzlei, wo das Honorar vereinbart wurde? Sind vielleicht auch beide Gerichte zuständig (Wahlgerichtsstand)?

Nach meinem Wissen soll ja auch das "Ursprungsgericht" zuständig sein. Mal angenommen, der RA hat den Mandant vorher in einem Verfahren vor dem LG Bonn vertreten und hat das Erfolgshonorar für seine dortige Tätigkeit vereinbart. Dann könnte ja auch das LG Bonn als Ursprungsgericht zuständig sein.
Janin

#5

18.11.2007, 11:50

also ich würde sagen, köln ist hier zuständig. er hat ja nur beim ag euskirchen mb beantragt.
StineP

#6

18.11.2007, 12:40

Ich schließe mich Janin an...

Das Ursprungsgericht, wie du es nennst, ist dabei irrelevant. Die Leistung wurde ja vorwiegend in Köln erbracht. Dort wurde die Vereinbarung ja auch getroffen.
Antworten