Pfändung trotz Unterhaltsvorschussleistungen?

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Mel777
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#1

01.11.2007, 14:49

Hey Zusammen,

ich weiß, wenn ich eine Unterhaltspfändung ausbringe, dass ich, wenn Unterhaltsvorschussleistung an die Gläubigerin geleistet wird, diese nicht pfänden darf, da ein gesetzlicher Forderungsüberganga auf die Zahlstelle der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist.

Nun meine Frage, wir haben bereits Vollstreckungsauftrag erteilt, und erst jetzt haben wir erfahren, dass unsere Mandnatin Unterhaltsvorschussleistung erhält, also dürften wir nur noch die Differenz zu UV und tituliertem Unterhalt vollstrecken.

Meine Frage ist, hat der Schuldner nun die Möglichkeit eine Vollstreckungsabwehrklage evtl. einzuleiten und muß ich bei der Unterhaltsvorschusskasse den Titel teilen lassen und wie funktioniert das?

LG Mel Hoffe jemand weiß BESCHEID.... :lol:
Gast

#2

01.11.2007, 14:58

Eigentlich macht die Unterhaltsvorschusskasse ne Überleitungserklärung an den Titel und an den Schuldner, dass er nicht mehr an den Gläubiger zahlen darf und für die Zeit vom bis die Unterhaltsleistungen an die Unterhaltsvorschusskasse übergehen.

Der Schuldner kann sich auf jeden Fall gegen die von Euch gebrachte ZV wehren, denn er ist, solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, nur noch Schuldner gegenüber dem Jugendamt.
Mel777
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#3

01.11.2007, 15:04

Also müßte ich nun den Titel vom Gerichtsvollzieher zurückfordern, an die Unterhaltsvorschusskasse weiterleiten, diese versehen den Titel mit der Einschränkung und dann kann ich die differenz, die die Unterhaltsvorschusskasse zum tatsächlich geschuldeten Unterhalt nicht zahlt weiter volstrecken?

Ist das umständlich......Oder gehts noch anders? Wir lassen den Schuldner zur Zeit zur ergänzenden EV laden.
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#4

01.11.2007, 15:08

Du kannst natürlich mit der Unterhaltsvorschusskasse Kontakt aufnehmen und die fragen, ob die damit einverstanden sind, dass ihr den vollen Betrag vollstreckt und bei Zahlungen natürlich auch nach dort weiterleitet.
Dann seid ihr legitimiert, den gesamten Unterhaltsrückstand einzufordern.
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Gast

#5

01.11.2007, 15:18

Ich glaube eine Differenz ist hier gar nicht entstanden. Der Schuldner darf gar nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Gläubiger zahlen...

Die Unterhaltsansprüche, die das leistungsberechtigte Kind gegen den Elternteil hat, bei dem es nicht lebt, gehen bei Gewährung von Leistungen nach dem UVG auf das Land über (§ 7 UVG). Dieser Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes. Er bedarf, um wirksam zu werden, keiner Anzeige an den Schuldner.



Außerdem würde ich das mit der Meldung an das Jugendamt mal schön sein lassen, denn dann kann es sein, dass Eure Mandantin noch zur Kasse gebeten wird, denn

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder ist er der Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen, die auf die Leistungen nach dem UVG Einfluss haben, nicht nachgekommen, ist er verpflichtet, die Leistungen zurückzuzahlen (§ 5 Abs. 1 UVG). Dabei genügt es, wenn diese Meldung fahrlässig unterblieben ist. Fahrlässigkeit liegt bereits vor, wenn die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde. Das Außerachtlassen einer Pflicht, auf die der Elternteil in einem Merkblatt hingewiesen wurde, ist regelmäßig als fahrlässiges Handeln zu betrachten.

Erhält das Kind während des Bezugs von UVG-Leistungen Einkommen, das auf die Leistungen nach dem UVG hätte angerechnet werden müssen (z.B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils), hat das Kind die zu Unrecht erhaltenen UVG-Leistungen nach § 5 Abs. 2 UVG insoweit zurückzuzahlen.
Mel777
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#6

01.11.2007, 15:31

Ich habe beispielsweise einen titulierten Unterhaltsanspruch für das kind in Höhe von 196,00 EUR. Abzuziehen sind die von der Unterhaltsvorschusskasse geleisteten Zahlungen i. H. v. ca. 124,00 EUR. Muß der Schuldner nicht die Differenz an die Mandantin zahlen?

Mit der Unterhaltsvorschusskasse habe ich bereits gesprochen. Diese ist einverstanden, dass wir weiter vollstrecken, realisierte Gelder jedoch erstatten. Unser Problem ist nur, ob der Schuldner Vollstreckungsgegenklage erheben kann.
Gast

#7

01.11.2007, 15:36

Na ich denke nicht, wie schon gesagt, dass Du eine Differenz einfordern kannst.
Und warum nehmt Ihr der Unterhaltsvorschusskasse die Arbeit ab? Wer bezahlt Euch. Die Mandantin oder die Unterhaltsvorschusskasse.

Ich drücke Euch die Daumen, dass der Schuldner sich nicht wehrt.
Gast

#8

01.11.2007, 15:41

noch vergessen.....

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat gemäß § 6 UVG insbesondere folgende Veränderungen der UVG-Stelle anzuzeigen:

* das Kind lebt nicht mehr im Haushalt des allein erziehenden Elternteils (z.B. lebt bei den Großeltern oder in einem Heim),
* der allein erziehende Elternteil heiratet,
* die bisher getrennt lebenden Elternteile ziehen zusammen (auch ohne verheiratet zu sein),
* für das Kind wird Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt,
* für das Kind wird eine Waisenrente oder eine vergleichbare Leistung gewährt,
* der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteile wird bekannt,
* der andere Elternteil ist verstorben,
* das Kind ist verstorben.

Wird eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich bekannt gegeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 10 UVG).
Mel777
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#9

02.11.2007, 11:30

Danke Schlaubi,
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