einstellung 850k ZPO - brauche dringend hilfe

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wayona
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#1

29.10.2007, 10:10

mein chef hat einen antrag nach 850k für die mandantin (schuldnerin) gestellt.

diese bezieht lediglich einkommen aus altersrente (780 €). monatliche hauptbelastung ist die miete, die per lastschrift einzogen wird, da der vermieter seinen sitz im ausland hat.

nun mein das gericht, es bestände kein rechtsschutzbedürfnis, die mdt. könnte die rente innerhalb von 7 tagen abholen bei der bank (ist mir ja auch klar) und die pfändung bliebe bestehen. es sollte sodann eine ratenvereinbarung mit der gläubigerseite geschlossen werden.


mein problem ist, daß durch die pfändung die miete nicht eingezogen werden kann. dass die schuldnerin die rente abholen kann bringt in dem fall nichts. sie hat keine möglichkeit, diese bar an den vermieter zu zahlen.

ich hoffe, ich konnte mein problem klar darstellen. kann mir jemand helfen?
StineP

#2

29.10.2007, 10:38

Du willst dem Gericht also verklickern, dass sie die Miete nur von diesem Konto abbuchen lassen kann!?

Also, ich will ja jetzt nichts falsches raten, aber ich würde der Mandantin in diesem Fall vielleicht raten, die Miete von einem anderen Konto (vllt. Ehemann??) abbuchen zu lassen und die Miete dann eben auf diesen Konto bar einzuzahlen.
wayona
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#3

29.10.2007, 10:53

ja genau das ist mein problem.

die mdt. ist geschieden. geld, um ein neues konto zu eröffnen, hat sie nicht. die frau lebt sehr am existenzminimum.

mein chef meint eben, daß der rpfl. unrecht hat und ich soll mich da mal rum kümmern. wenn ich jetzt sage, daß die schuldnerin das so machen soll, will er ne begründung, warum rpfl. doch recht hat. bin in dieser angelegenheit gerade etwas hilflos!?
wayona
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#4

29.10.2007, 11:34

kann mir niemand helfen?
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Sandra S.
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#5

29.10.2007, 19:53

Das Gericht hat Recht mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Den 850k-Antrag kannst du nur stellen, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelt. Hier gehen aber ausschließlich Sozialleistungen auf dem Konto ein, deswegen greift § 850k nicht. Ich hab da aber irgendsowas im Hinterkopf, dass man dann gegen den PfüB Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen kann. Is aber nur theoretisches Wissen, wie du den Antrag begründest, kann ich dir leider nicht sagen. Aber vielleicht meldet sich ja noch jemand, der damit schon praktische Erfahrungen gemacht hat...
Liebe Grüße
von Sandra
Janin

#6

29.10.2007, 19:58

muss sandra da zustimmen. evtl. muss eure mandantin mit vermieter barzahlung der miete vereinbaren.
eve

#7

30.10.2007, 09:44

Ich habe das über 850 k geschafft -ein einziges Mal. Der Rechtpfleger war meiner Meinung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. In der Praxis wird das aber überwiegend über 765 a ZPO gelöst. Ich sehe auf jeden Fall ein Rechtsschutzbedürfnis. In der Höhe der Leistung muss das Konto freigegeben werden. Ihr ist nicht zuzumuten, das Geld abzuheben und anderweitig für die pünktliche Mietzahlung Sorge zu tragen.
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Pepsi
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#8

30.10.2007, 14:15

äh hallo, der gilt auch für Sozialleistungen! habe das selbst neulich beantragt und ging selbstverständlich durch und außerdem was isn das für ne Argumentation..

aber der 765 a ZPO ist sicher der bessere, weil dadurch die Pfändung ganz aufgehoben wird und sie ihr konto wieder benutzen kann (kann sei bei 850 k meistens trotzdem nicht)
Bob

#9

30.10.2007, 14:25

850k ZPO ist auch bei Sozialleistungen möglich (BGH VII ZB 56/06). 765a ZPO ist ein absoluter Notnagel und kommt nur bei sittenwidrigen Härten in betracht. Das sehe ich hier zum einen persönlich nicht und eine komplette Aufhebung der Pfändung über 765a ZPo dürfte ansonsten auch die absolute Ausnahme sein.
eve

#10

30.10.2007, 14:28

Stimmt Bob. 765 a ZPO hatte ich bei Mandanten, die über 70 Jahre alt waren, eine kleine Rente nebst Sozialhilfe (ergänzend) bezogen und auch sehr krank waren. Die Aufhebung ist auch erfolgt, da dies eine unzumutbare Härte für die Schuldner war, jedesmal zur Bank zu gehen und das Geld abzuheben.
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