einstellung 850k ZPO - brauche dringend hilfe

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Pepsi
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#11

30.10.2007, 14:46

nicht nur das, jeder Mensch hat Anspruch auf ein Konto, mit dem er im Zeitalter des bargeldlosen Zahlens Zahlungen tätigen kann (siehe MIete...) wo kommen wir denn da hin, soll demnächst jeder zahlungsunfähige das geld bar vom arbeitgeber in empfang nehmen und dann loslaufen und das verteilen.. tss

@Bob: aber bei 850 k ist das Problem das die meisten banken die sperre nicht aufheben!
eve

#12

30.10.2007, 14:54

Warum sollten sie nicht? Sobald der Beschluss (rechtkräftig) vorliegt und der Bank vorgelegt wird stellt sich keine Bank quer
Bob

#13

30.10.2007, 14:59

Pepsi hat geschrieben:nicht nur das, jeder Mensch hat Anspruch auf ein Konto, mit dem er im Zeitalter des bargeldlosen Zahlens Zahlungen tätigen kann (siehe MIete...) wo kommen wir denn da hin, soll demnächst jeder zahlungsunfähige das geld bar vom arbeitgeber in empfang nehmen und dann loslaufen und das verteilen.. tss
So läuft es aber schon immer.
@Bob: aber bei 850 k ist das Problem das die meisten banken die sperre nicht aufheben!
Ob die Bank Verfügungen nur im Wege der Auszahlung oder auch per Überweisung und Lastschriften zulassen ist eine Frage die das Verhältnis Schuldner/Bank betrifft und wird von Banken unterschiedlich gehandhabt. Ich bleibe dabei, dass § 765a ZPO die absolute Ausnahme ist. Die mir bekannten Gerichte sind bei 765a sehr, sehr sparsam und vorsichtig
wayona
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#14

30.10.2007, 15:22

also ich hab den antrag 850 k jetzt mit der bgh-entscheidung begründet, daß auch sozialleistungen darunter fallen. zudem habe ich hilfsweise noch einen antrag nach 765a gestellt und dies mit dem alter und gesundheitszustand und der sehr geringen rente unserer mandantin begründet sowie dem anspruch auf bargeldlosen zahlungsverkehr und der zu erwartenden kündigung des kontos ...
ich werde dann mal über das ergebnis berichten.
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Pepsi
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#15

30.10.2007, 19:24

eve, das erzähl mal den Banken, die ich bisher hatte:
Bob hat geschrieben:
Pepsi hat geschrieben:@Bob: aber bei 850 k ist das Problem das die meisten banken die sperre nicht aufheben!
Ob die Bank Verfügungen nur im Wege der Auszahlung oder auch per Überweisung und Lastschriften zulassen ist eine Frage die das Verhältnis Schuldner/Bank betrifft und wird von Banken unterschiedlich gehandhabt. Ich bleibe dabei, dass § 765a ZPO die absolute Ausnahme ist. Die mir bekannten Gerichte sind bei 765a sehr, sehr sparsam und vorsichtig
da geht gar nix, der Schuldner muss trotzdem zur Bank an Schalter und sich das Geld abholen, noch nichmal Kontoauszüge bekommt er!
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