Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

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Sweeti
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#1

16.10.2007, 08:27

Guten Morgen,

ich brauche mal dringend Hilfe. Wir haben für eine Privatperson vor einem Jahr Insolvenz beantragt, welches sodann leider mangels Masse abgewiesen wurde. Kann das Verfahren nun nochmals neu beantragt werden?

Ich freue mich über eure Antworten,

Tschüssiiii und Danke :P
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mysoul1985
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#2

16.10.2007, 08:33

Soweit ich weiß kannst du es dann noch einmal beantragen. Wir hatten auch schon mehrere Insolvenzen die dann nicht eröffnet wurden und danach wurde es noch einmal beantragt.
[font=Comic Sans MS]Liebe Grüße
eure Steffi [/font]
StineP

#3

16.10.2007, 08:43

Das Insolvenzgericht muss einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 InsO mangels Masse abweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken. Eine Abweisung mangels Masse findet allerdings nur bei juristischen Personen, also GmbH oder AG, statt. Möchte eine natürliche Person egal ob als Unternehmer oder als Verbraucher das Insolvenzverfahren beantragen, werden ihm die Verfahrenskosten gestundet, wenn kein Geld vorhanden ist. Das heißt im Klartext, dass bei natürlichen Personen eine Abweisung mangels Masse nicht mehr möglich ist. Kommt es zu einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bei einer GmbH oder AG, wird das Insolvenzgericht automatisch veranlassen, dass die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird.

Antrag auf Verfahrenskostenstundung möglicherweise vergessen?
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Sweeti
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#4

16.10.2007, 08:45

hhmm, oki, und auf welche Vorschrift kann ich mich da stützen bzw. wo steht das denn bloß drinnne???
Verschiebe nicht auf morgen, was genausogut auf übermorgen verschoben werden kann.
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Sweeti
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#6

16.10.2007, 09:04

.. Das man das Inso-Verfahren nochmals neu beantragen kann, zuvor es schon mangels Masse abgewiesen wurde. Gibt es da einen § ? Denke nicht.

Stimmt, meine Kollegin hat nicht in den Antrag mit reingenommen, dass die Verfahrenskostenstundung ebenfalls beantragt wird.
Verschiebe nicht auf morgen, was genausogut auf übermorgen verschoben werden kann.
StineP

#7

16.10.2007, 09:12

Zulässigkeit eines zweiten Insolvenzverfahrens bei unterlassenem Restschuldbefreiungsantrag ( gegen LG Koblenz ZVI 2005, 91)
InsO §§ 4a, 14, 207, 290; ZPO § 114

Antrag diesmal nicht vergessen.
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#8

16.10.2007, 09:16

Ist gut. Ja, super, Danke :daumen

Inso ist soooo doofi, hi hi
Verschiebe nicht auf morgen, was genausogut auf übermorgen verschoben werden kann.
StineP

#9

16.10.2007, 09:20

Das finde ich auch - aber googel ist nicht so doof ;)
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Summerof77
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#10

03.06.2009, 14:37

MÖchte hier mal anknüpfen.

Ähm, ich hab hier folgendes Problem:

Gegenseite hatte in 2003 Inso beantragt, Beschluss aus 05, daß Restschuldbefreiung erteilt und 6 Jahre Laufzeit. Mehr gibt es bisher nicht an Beschlüssen.

in 2008 hat nun dieselbe Gegenseite erneut Inso beantragt. Das Verfahren wurde in 09 mangels Masse abgewiesen.

Wie geht das denn? Ich kann doch wohl nicht während der Restschuldbefreiung ein weiteres Insoverfahren anstreben, ohne daß die Restschuldbefreiung aus der anderen Insosache versagt wird? :shock:

Inso ist jetzt nicht so mein Gebiet, aber ich denke, hier liegt wohl eine gewerbliche Inso vor (Gegner hat Einzelfirma), aber ich finde nichts konkretes. Weiß jemand, wie sowas möglich ist?
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
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