Verfasst: 11.03.2008, 10:12
so ganz erschließt sich das noch nicht. Grundfrage ist: auf WEN lautet der Titel? Ist der Titel richtig und der Auftrag falsch, kann man natürlich den Auftrag berichtigen.
Ist der Titel falsch (falscher Inhaber), kann sich der "falsche" Schuldner, auch wenn der Titel auf ihn hätte lauten müssen, erfolgreich gegen eine Vollstreckung wehren.
Wenn die GVin meint, aus einem "unzreichenden Titel" gegen den "gemeinten" Schuldner vollstrecken zu können, weil der das bislang vielleicht immer geduldet hat, ist das eine Sache. Eine andere ist, ob das auch so weiterlaufen muß.
Man kann zwar rein praktisch einen VB gegen beispielsweise "Elektronik Eck" erwirken, weil im Mahnverfahn das Gericht die Parteibezeichnung normalerweise nicht prüft, der ist aber unbrauchbar, denn als solches ist eine Einzelfirma keine juristische Person. Der VB muß auf den Inhaber lauten, denn der haftet mit seinem privaten Vermögen.
Der bleibt Schuldner, auch wenn er seinen Gewerbebetrieb aufgibt oder verkauft (es sei denn, der Kaufvertrag sieht etwas anderes vor, dann könnte man den Titel versuchen, umschreiben zu lassen).
Ist der Titel falsch (falscher Inhaber), kann sich der "falsche" Schuldner, auch wenn der Titel auf ihn hätte lauten müssen, erfolgreich gegen eine Vollstreckung wehren.
Wenn die GVin meint, aus einem "unzreichenden Titel" gegen den "gemeinten" Schuldner vollstrecken zu können, weil der das bislang vielleicht immer geduldet hat, ist das eine Sache. Eine andere ist, ob das auch so weiterlaufen muß.
Man kann zwar rein praktisch einen VB gegen beispielsweise "Elektronik Eck" erwirken, weil im Mahnverfahn das Gericht die Parteibezeichnung normalerweise nicht prüft, der ist aber unbrauchbar, denn als solches ist eine Einzelfirma keine juristische Person. Der VB muß auf den Inhaber lauten, denn der haftet mit seinem privaten Vermögen.
Der bleibt Schuldner, auch wenn er seinen Gewerbebetrieb aufgibt oder verkauft (es sei denn, der Kaufvertrag sieht etwas anderes vor, dann könnte man den Titel versuchen, umschreiben zu lassen).