ich muss zwangsvollstreckung aus einem sitzungsprotokoll machen;
- könnt ihr mir viell. sagen, was ich da alles angeben muss bzw.
wie hoch der selbstbehalt derzeit ist? 900,00 € waren es mal?
muss ich in dem auftrag auch angeben, wieviele kinder er hat, bzw. ob er geschieden oder verheiratet ist?bzw. arbeitslos? danke
Zwangsvollstreckung wegen unterhalt
- Majo
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1167
- Registriert: 12.02.2007, 16:20
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Mittelfranken
machst du einen PfüB?
Wir lassen den Selbstbehalt normalerweise vom Gericht berechnen, geben an, ob der SC unserer Kenntnis verheiratet ist und weitere unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind (oft weiß man das ja nicht so genau)
Das mit der Arbeitslosigkeit würde ich nicht angeben.
Welche Vollstreckungsmaßnahme macht ihr denn genau?
Wir lassen den Selbstbehalt normalerweise vom Gericht berechnen, geben an, ob der SC unserer Kenntnis verheiratet ist und weitere unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind (oft weiß man das ja nicht so genau)
Das mit der Arbeitslosigkeit würde ich nicht angeben.
Welche Vollstreckungsmaßnahme macht ihr denn genau?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 18
- Registriert: 05.10.2007, 13:45
eigentlich wollte ich vorerst einen zv-auftrag machen, da wir keine weitere angaben haben
ZV aus Sitzungsprotokoll? Wohl eher aus einem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich oder? Ist der Vergleich zugestellt (entweder von Anwalt zu Anwalt oder über den GV)?
Bei einem normalen ZV-Auftrag brauchst du keine Angaben zu den Familienverhältnissen oder dem Einkommen des Schuldners zu machen.
Ob der Schuldner verheiratet ist oder weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet ist muss der Rechtspfleger wissen, damit er im PFUB den gem. § 850 d ZPO dem Schuldner zu verbleibenden Freibetrag "richtig" berechnen kann.
Viele Grüße
Bei einem normalen ZV-Auftrag brauchst du keine Angaben zu den Familienverhältnissen oder dem Einkommen des Schuldners zu machen.
Ob der Schuldner verheiratet ist oder weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet ist muss der Rechtspfleger wissen, damit er im PFUB den gem. § 850 d ZPO dem Schuldner zu verbleibenden Freibetrag "richtig" berechnen kann.
Viele Grüße