Sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO
Verfasst: 26.06.2016, 18:15
Ich hätte nicht gedacht, dass ich das noch mal sagen (schreiben) würde, aber ich müsste mal aufgeklärt werden Also nicht über Bienen und Blüten, sondern über folgendes:
Wir haben im Rahmen des RFW-Studiums eine Aufgabe gestellt bekommen, wonach eine Klage vor dem AG abgewiesen worden ist und der Klägervertreter im Rahmen der beabsichtigten Berufung PKH beantragen sollte, was auch erfolgte.
Für die beabsichtigte Berufung wurde wegen einer Teilforderung PKH bewilligt, wegen 1.800 € wurde der Antrag zurückgewiesen (fehlende Erfolgsaussicht). Die Frage war dann, ob der Beschluss anfechtbar ist.
Der Lösungsvorschlag besagte, dass nach § 127 Abs.2 S.2 ZPO grundsätzlich die Beschwerde stattfindet, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 € übersteigt (was hier ja gegeben ist).
Dann heißt es jedoch, wenn das LG als Rechtsmittelgericht (hier als Berufungsgericht) über die PKH (zur Durchführung des Berufungsverfahrens) entscheidet, ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs.1 ZPO ausgeschlossen.
Vielleicht könnte mir freundlicherweise jemand den 567 mal "einfacher" geschrieben erläutern, da ich immer genau das Gegenteil daraus lese, nämlich dass die Beschwerde stattfindet
Vielen Dank im Voraus
Wir haben im Rahmen des RFW-Studiums eine Aufgabe gestellt bekommen, wonach eine Klage vor dem AG abgewiesen worden ist und der Klägervertreter im Rahmen der beabsichtigten Berufung PKH beantragen sollte, was auch erfolgte.
Für die beabsichtigte Berufung wurde wegen einer Teilforderung PKH bewilligt, wegen 1.800 € wurde der Antrag zurückgewiesen (fehlende Erfolgsaussicht). Die Frage war dann, ob der Beschluss anfechtbar ist.
Der Lösungsvorschlag besagte, dass nach § 127 Abs.2 S.2 ZPO grundsätzlich die Beschwerde stattfindet, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 € übersteigt (was hier ja gegeben ist).
Dann heißt es jedoch, wenn das LG als Rechtsmittelgericht (hier als Berufungsgericht) über die PKH (zur Durchführung des Berufungsverfahrens) entscheidet, ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs.1 ZPO ausgeschlossen.
Vielleicht könnte mir freundlicherweise jemand den 567 mal "einfacher" geschrieben erläutern, da ich immer genau das Gegenteil daraus lese, nämlich dass die Beschwerde stattfindet
Vielen Dank im Voraus