Sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO

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Else007
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#1

26.06.2016, 18:15

Ich hätte nicht gedacht, dass ich das noch mal sagen (schreiben) würde, aber ich müsste mal aufgeklärt werden :mrgreen: Also nicht über Bienen und Blüten, sondern über folgendes:

Wir haben im Rahmen des RFW-Studiums eine Aufgabe gestellt bekommen, wonach eine Klage vor dem AG abgewiesen worden ist und der Klägervertreter im Rahmen der beabsichtigten Berufung PKH beantragen sollte, was auch erfolgte.
Für die beabsichtigte Berufung wurde wegen einer Teilforderung PKH bewilligt, wegen 1.800 € wurde der Antrag zurückgewiesen (fehlende Erfolgsaussicht). Die Frage war dann, ob der Beschluss anfechtbar ist.

Der Lösungsvorschlag besagte, dass nach § 127 Abs.2 S.2 ZPO grundsätzlich die Beschwerde stattfindet, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,00 € übersteigt (was hier ja gegeben ist).
Dann heißt es jedoch, wenn das LG als Rechtsmittelgericht (hier als Berufungsgericht) über die PKH (zur Durchführung des Berufungsverfahrens) entscheidet, ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs.1 ZPO ausgeschlossen.
Vielleicht könnte mir freundlicherweise jemand den 567 mal "einfacher" geschrieben erläutern, da ich immer genau das Gegenteil daraus lese, nämlich dass die Beschwerde stattfindet :vogel :kopfkratz

Vielen Dank im Voraus :huch
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
Sonnenkind
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#2

26.06.2016, 18:26

Also Berufsschule liegt bei mir schon etwas länger zurück. :pfeif Deshalb bin ich hier leicht eingerostet. Kann es aber sein, dass § 567 ZPO von Entscheidungen des "ersten Rechtszuges" spricht und du dich ja im Berufungsverfahren befindest und deshalb die Beschwerde nicht gegeben ist? Das würde mir jetzt spontan einfallen.
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Else007
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#3

26.06.2016, 18:48

Ick könnt Dir knutschen....ja klar, dass ist es :patsch :yeah

Ich bin die ganze Zeit über den Punkt 2 von Abs. 1 des 567 gestolpert und habe die Feinheit mit dem ersten Rechtszug mal schön überlesen

Dankeschööööön!!!!
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