Berufungsfähig?

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#1

15.12.2012, 17:42

Hallo,

hab da mal ne Frage:

Wenn die Klage mit der Begründung abgewiesen wird, dass der Anspruch zwar bestehe, aber aufgrund der Hilfsaufrechnung erslochen sei, kann der Beklagte dann Berufung einlegen? Greift hier § 322 II ZPO?

Wie würdet ihr den BErufungsantrag formulieren?

Ich selbst würde sage, dass der Beklagte beschwert ist auf Grundlage von § 322 II ZPO, bin mir aber nicht sicher und ich weiß auch nicht wie dann der Berufungsantrag lauten soll.

Das ist einer meiner Hausaufgaben im Prozessrecht.

Vielen Dank für Eure Antworten schon mal im Voraus.

Grüße

Dagmar
rosa

#2

16.12.2012, 20:27

also m.E. ist das Urteil berufungsfähig (soweit die Beschwersumme erreicht ist)

wegen der Formulierung sehe ich hier keine Probleme, das Urteil vom... ist aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen ....
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#3

19.12.2012, 21:27

Hallo,

ja für den Kläger schon,

aber wie sieht es auf der Beklagtenseite aus?

Weil die Klage ist ja abgewiesen. Somit ist seinem Antrag auf Klagabweisung vom GEricht folge geleistet worden, nur die Begründung ist nicht die, die der Beklagte will.

Und weiter hat er ja dann auch die Hilfsaufrechnung so zu sagen verloren. Bzw. kann er nicht mehr gerichtlich geltend machen.

Oder sehe ich da was falsch?

Grüße Dagmar
Coco Lores
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#4

08.09.2016, 12:24

Ich hab mich schon durch das Internet geklickt und auch hier gesucht aber nichts gefunden, das meine Frage beantwortet, sodass ich diesen alten Fred mal nutze um mein Anliegen loszuwerden, in der Hoffnung, dass mir jemand helfen kann.

Wir vertreten den Beklagten in einem Mietrechtsstreit in erster Instanz. Die Kläger begehren die Auszahlung der Mietkaution i.H.v. 480,00 €. Das wäre hier ja auch der SW vorerst.

Nunmehr haben wir die hilfsweise Aufrechnung von insgesamt 7 Positionen beantragt, die ja streitwerterhöhend wirken, sofern über jede einzelne eine Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Soweit auch klar.

Eine Berufung nur aufgrund des Streitwerts der Klageforderung ohne die Hilfsaufrechnungen i.H.v. 480,00 € ist nicht möglich, da die Beschwer unter 600,00 € liegt.

Meine Frage: Wenn der Streitwert erhöht wird durch die Hilfsaufrechnung ist dann auch automatisch die Berufung zulässig, weil ja der SW dann bei min. einer anerkannten Aufrechnung schon bei 960,00 € liegt?

Für alle Antworten und evtl. vorhandene Rechtsprechung oder Kommentierungen wäre ich sehr dankbar!
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AliceImWunderland
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#5

08.09.2016, 12:44

Wenn die Berufung auch gegen die Aufrechnung gerichtet ist, dann ja.
Die Wert der durch die Berufung angegriffenen Gegenstände muss über 600 Euro liegen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#6

08.09.2016, 12:52

AliceImWunderland hast du auch eine Fundstelle oder Rechtsprechung etc. hierzu?
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#7

08.09.2016, 12:57

§ 511 ZPO:
.....(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder......
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#8

08.09.2016, 13:00

Ja logisch :D
*Brett vor`m Kopp* Sorry
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