Zahl der Abschriften

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Kranmeister
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#1

09.09.2010, 14:48

Ich habe eine kleine aber feine Frage. Wie viele Abschriften muss eine Klageschrift erhalten, wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist und wo ist das geregelt?
supibaerchi
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#2

09.09.2010, 14:52

woher weißt du denn, dass die partei nicht anwaltlich vertreten ist?

wenn klage eingereicht wird, für jeden beklagten 1 beglaubigte und 1 einfache abschrift. er kann selbst entscheiden, ob er sich vertreten lässt, oder nicht
Liebe Grüße
Bärchi
Kranmeister
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#3

09.09.2010, 15:09

Bist du dir ziemlich sicher? Kannst du mir auch eine gesetzliche Grundlage dazu präsentieren dass man IMMER mit einer Klageschrift mindestens 2 Abschriften einreicht?
supibaerchi
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#4

09.09.2010, 15:15

Kranmeister hat geschrieben:Bist du dir ziemlich sicher? Kannst du mir auch eine gesetzliche Grundlage dazu präsentieren dass man IMMER mit einer Klageschrift mindestens 2 Abschriften einreicht?
:roll:

ich kann dir nur sagen, dass ich das so gelernt habe, es immer so mache und auch sämtliche klagen, die wir zugestellt bekommen, immer 1 begl. und 1 einf. abschrift pro beklagten haben.

im laufenden verfahren, wenn wir wissen, dass beklagter sich nicht anwaltlich vertreten lässt, dann schicken wir auch mal nur ne einfache abschrift
Liebe Grüße
Bärchi
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Yvi_882
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#5

09.09.2010, 15:17

Mit einer gesetzlichen Grundlage kann ich zwar nicht dienen, aber es werden bei einer Klage immer eine beglaubigte und eine einfache Abschrift beigefügt, wenn man nur einen Beklagten hat.
Wenn sich die Zahl der Beklagten erhöht, werden entsprechend mehr Abschriften beigefügt.

In der Berufsschule habe ich gelernt, dass die beglaubigte Abschrift eigentlich für den Beklagten ist und die einfache Abschrift für den RA. In der Praxis wird dies aber genau anders herum gehandhabt.

Bei Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem Sozialgericht, füge ich eine beglaubigte Abschrift bei, wenn sich z.B. eine Behörde selber vertritt, z.B. das Finanzamt.
jenniver
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#6

09.09.2010, 15:19

In der Berufsschule habe ich gelernt, dass die beglaubigte Abschrift eigentlich für den Beklagten ist und die einfache Abschrift für den RA. In der Praxis wird dies aber genau anders herum gehandhabt.
:zustimm
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repfiffi
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#7

09.09.2010, 15:22

Guck mal hier; evtl. wirst'e hier fündig:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=52&t=21272" target="blank

in Verbindung mit § 133 ZPO
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!

Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
Kitty
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#8

09.09.2010, 15:26

Bist du dir ziemlich sicher? Kannst du mir auch eine gesetzliche Grundlage dazu präsentieren dass man IMMER mit einer Klageschrift mindestens 2 Abschriften einreicht?
§ 253 Abs. 5 ZPO
Kranmeister
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#9

09.09.2010, 15:30

Kitty hat geschrieben:
Bist du dir ziemlich sicher? Kannst du mir auch eine gesetzliche Grundlage dazu präsentieren dass man IMMER mit einer Klageschrift mindestens 2 Abschriften einreicht?
§ 253 Abs. 5 ZPO
Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Jetzt zeig mir im Gesetztext den Hinweis auf 2 Abschriften
Kranmeister
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#10

09.09.2010, 15:32

repfiffi hat geschrieben:Guck mal hier; evtl. wirst'e hier fündig:

viewtopic.php?f=52&t=21272

in Verbindung mit § 133 ZPO
das ist alles Gewohnheitsrecht. ich brauche aber was gesetzliches. Ein Urteil wo es steht dass beim Einreichen von nur einer einfachen Abschrift Probleme entstehehn
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