Ablauf eines Revisionsverfahrens

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ReNoFa09
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#1

20.10.2009, 12:19

Halli Hallo :)

Ich habe da mal wieder ein Problemchen und hoffe, dass ihr mir helfen könnt...

Also hab mein erstes Revisionsverfahren und habe nicht wirklich viel Ahnung von seinem Ablauf...
Wir haben heute die Revisionsbegründung der Gegenseite bekommen...
Ich weiß, dass der BGH nach § 553 Abs. 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen wird.

Ich frage mich jetzt nur, was müssen wir vorher machen?

Wir haben nämlich die Revisionsbegründung nur zur Kenntnisnahme bekommen mit einem EB ohne Fristsetzung oder so...

Liebe Grüße aus FFM :)
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ReNoFa09
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#2

20.10.2009, 13:39

Weiß es denn keiner?
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icerose
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#3

20.10.2009, 13:44

Na, ja. ist ein bisschen schwer.

Zunächst wäre interessant, ob ihr denn vor dem BGH auftreten dürft???
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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kora
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#4

20.10.2009, 13:46

Also wenn das Gericht keine Frist zur Stell. festgelegt hat, müsst Ihr die Revi.-Begründung auch nur zur Kenntnis nehmen.


LG Kora
ReNoFa09
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#5

20.10.2009, 13:51

Nein, wir müssen uns ja noch einen BGH-Anwalt suchen... .

Das Gericht hatte ja gesagt, dass es Termin bestimmt, aber der BGH-Anwalt kann ja nicht zum Termin gehen, ohne dass es vorher irgendetwas gesagt hat, oder??
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cosmicmoon
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#6

20.10.2009, 13:54

Bei Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind nur ein paar wenige Anwälte zugelassen. Diese finden sich auch auf der Homepage des BGH. Nur diese dürfen (außer in Berufungen von Patentnichtigkeitssachen, bei denen auch andere RAe vor dem BGH zugelassen sind) vor dem BGH auftreten. Ihr solltet also bald einen BGH-Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

Üblicherweise sendet der BGH die Begründung zur Kenntnisnahme an Euch und berät dann erst einmal überhaupt über die Zulässigkeit der Revision (ca. 2 - 3 Monate später). Hierbei erfahren BGH-Anwälte recht schnell, wann die Beratung angesetzt ist.

Wird die Revision zugelassen erhaltet Ihr eine Verfügung mit Terminierung und Fristen für Replik und Duplik.
ReNoFa09
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#7

20.10.2009, 13:56

Danke :-)
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kora
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#8

20.10.2009, 14:01

Das ist die einzige Frist, die mir dazu noch einfällt.

Gem. § 556 Abs. 1 ZPO (Anschlussrevision)
Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die Annahme der Revision (§ 554 b) anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.

Ist aber keine Frist, die man notieren müsste.
Da würd ich einfach den Chef fragen oder zur Sicherheit notieren.

LG Kora
ReNoFa09
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#9

20.10.2009, 14:07

Vielen Dank :-)
Also diese Frist hatte ich auch gefunden, werde sie aber nicht notieren...^^
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