Geht noch mal Beschwerde?

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Antworten
Benutzeravatar
Kleineschen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 08.07.2007, 17:45
Software: Advoware

#1

19.09.2008, 11:07

Hallo liebe Kollegen,

ich habe einen Beschluss bekommen in dem steht:

Die Beschwerde der Klägerin (wir sind die Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat auch die Kosten zu tragen.

Bitte helft mir. Ich hab keine Ahnung.
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#2

19.09.2008, 11:09

wenn dann nur noch eine anhörungsrüge nach 321 a zpo aber sonst keine beschwerde o. ä. mehr einlegbar.
rüge wird aber auch keinen erfolg haben, da die der ri der gleichen kammer entscheidet
[size=85]capture life - create art[/size]
Benutzeravatar
Kleineschen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 08.07.2007, 17:45
Software: Advoware

#3

19.09.2008, 11:12

und wie lange ist da die frist? ich hab den beschluss am 18.09. erhalten.

Ich danke dir!
gkutes

#4

19.09.2008, 11:15

na dat steht doch im §.... (!)

2 wochen
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#5

19.09.2008, 11:23

jap 2 wochen ab zustellung des beschlusses
[size=85]capture life - create art[/size]
Benutzeravatar
Kleineschen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 08.07.2007, 17:45
Software: Advoware

#6

19.09.2008, 11:33

Gilt die ZPO denn auch, wenn es vor dem Sozialgericht ist?
Antworten