Zustellung an unerkannt Prozessunfähigen

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
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StineP

#1

30.08.2008, 20:07

So, Ihr Lieben. Ich habe heut noch mal die KE2 durchgearbeitet und bin auf folgende - mir selbst gesteltte !! - Frage gestoßen, und zwar in folgendem Zusammenhang:

Es geht um die Zustellung an einen unerkannt Prozessunfähigen bzw die Rechtskraft.

Die Zustellung an einen nicht Prozessfähigen sind ja gänzlich unwirksam, d.h. Fristen werden nicht in Lauf gesetzt (Ausnahme: gesetzlich geregelt: zB Berufung (517 ZPO), weil dort geschrieben steht, dass diese spätesten 5 Monate nach Verkündung zu laufen beginnen).

Heißt also:

Wenn gegen den nicht prozessfähigen (unerkannt) am 1.1. Urteil verkündet wird, und Zustellung am 15.1. erfolgt, so läuft REechtsmittelfrist ab (5 Monate ab Verkündung) dem 1.6. Soweit klar. Rechtskraft dann dementsprechend ab dem 1.7.

Bei Versäumnisurteil (339 ZPO) gibt es ja keine Ausnahmeregelung bezüglich der Frist wie bei der Berufung, also wird auch keine Frist in Lauf gesetzt.

Das heißt also, das Urteil wird NICHT rechtskräftig.

Dazu jetzt meine Frage:

Ich als, Kläger in diesem Fall weiß jetzt also nicht, dass die Partei nicht geschäfts- und somit prozessfähig ist. Ich freue mich über das VU, weil ich dann natürlich zügig vollstrecken kann.

Der Beklagte (=unerkannt prozessunfähig) äußert sich ja nun auch nicht zur Sache. Ich erfahre auch nach Einleitung der ZV nichts über die Prozessunfähigkeit.

Der Gerichtsvollzieher wird nun tätig und pfändet bei dem Schuldner Gegenstände. Auch er merkt nichts von der geschäftsunfähigkeit (das ist jetzt fiktiv... ob das in Wirklichkeit vorkommen kann, vermag ich nicht zu beurteilen). Nachdem er Pfandsiegel angebracht hat, kommt nun beispielsweise der Betreuer zu BEsuch und sieht das. Er macht Alarm, meldet sich bei uns...

Wir nehmen den ZV Auftrag zunächst zurück, da wir ja offensichtlich ohne rechtskräftigen Titel vollstrecken.

SOOO... Es sind Kosten entstanden. WER trägt die KOstenschuld für diese entstandenen Kosten? Unser Mandant unmöglich, da er zu keinem Zeitpunkt von der geschäftsunfähigkeit des Schuldners hätte wissen können. Der Schuldner? kann ich mir auch kaum vorstellen.

Ok - das sind bei der ZV vielleicht jetzt keine immensen Summen, aber meine Frage im Allgemeinen:

Wer muss die Kosten tragen durch ZV-Maßnahmen bzw. Schadenersatz leisten für die ungerechtfertigen ZV-Maßnahmen aus dem nicht rechtskräftig gewordenen Titel?


Und wie würde in meinem Fall die Sache weiterlaufen?

Der Betreuer geht zum Anwalt und lässt diesen Einspruch einlegen, was ja offensichtlich noch möglich ist - selbst 2 Jahre später - da die Rechtsmittelfrist niemals in Lauf gebracht wurde?
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Pepsi
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#2

30.08.2008, 20:23

"laienhaft" würde ich dir da mal zustimmen und wegen der Kosten würd ich mal sagen das dies der "Betreuer" zahlen muss... er hat ja eigentlich genügend Zeit gehabt die Post nachzugucken..
rosa

#3

30.08.2008, 20:37

ich stimme pepsi zu!

wenn jemand nicht prozessfähig ist, dann ist es aber deren betreuer oder eltern.... ich würde mal behaupten, dass die die kosten tragen müssen! einfache behauptung :)
rosa

#4

30.08.2008, 20:40

http://www.ra-kotz.de/vollstreckungsbes ... ellung.htm

komisch, das hier sagt was anderes als unsere unterlagen!
StineP

#5

30.08.2008, 20:59

Ja und nein... Der Leitsatz ist etwas wirr, finde ich... und Teilaussagen stimmen nicht überein.

Das Amtsgericht habe den Einspruch des Beklagten im Ergebnis zu Recht verworfen. Auf die vom Beklagten behauptete Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids komme es nicht an, denn die Einspruchsfrist werde auch durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – geschäftsunfähige Partei ausgelöst. Da sagen die Unterlagen tatsächlich was GAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAANZ anderes!!!


Die prozessunfähige Partei sei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. (das wusste ich jetzt aber auch noch nicht!!!!)
Allerdings beantwortet das tatsächlich meine Frage von oben... nicht Einspruch, sondern Nichtigkeitsklage müsste eingereicht werden vom Betreuer...

AHA

Nöö.. eigentlich bin ich jetzt richtig verwirrt
rosa

#6

01.09.2008, 14:09

ich hab die sache jetzt mal meinem chef gegeben...
StineP

#7

01.09.2008, 17:30

Oh, cool, danke ;)

Verzwickt ;)
Jonas
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Registriert: 13.09.2008, 00:33

#8

13.09.2008, 10:00

StineP hat geschrieben: Das Amtsgericht habe den Einspruch des Beklagten im Ergebnis zu Recht verworfen. Auf die vom Beklagten behauptete Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids komme es nicht an, denn die Einspruchsfrist werde auch durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – geschäftsunfähige Partei ausgelöst.

Die prozessunfähige Partei sei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. (das wusste ich jetzt aber auch noch nicht!!!!)
Allerdings beantwortet das tatsächlich meine Frage von oben... nicht Einspruch, sondern Nichtigkeitsklage müsste eingereicht werden vom Betreuer...

AHA

Nöö.. eigentlich bin ich jetzt richtig verwirrt
Du kannst die Frage in ihrer Gesamtheit nicht so einfach lösen. Jede einzelne Rechtsfrage ist zu prüfen, darum macht ihr ja wohl das RFW-Studium, um das zu lernen.

Was die Kostensachen angeht, so stehen die Regeln klar im Gesetz. Ob sich ein Schadensersatzanspruch ergibt, muss geprüft werden.

Der VB ist in der Welt und rechtswirksam. Also kann man aus ihm vollstrecken.

Aber wer seinen Antrag zurück nimmt, der muss halt die Kosten tragen, sonst hätte er dafür sorgen müssen, dass der GV eine Entscheidung trifft. Dann kann man auch Rechtsbehelfe nutzen und notfalls die Kostenfrage in diesem Zusammenhang klären lassen.
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