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Zustellung Schiedsspruch § 1054 ZPO

Verfasst: 26.01.2008, 11:31
von Andreas
Ja, hallo erst mal...

Ich weiß nicht, ob Sie's schon wußten, aaaaber Schiedssprüche sind ja gem. § 1054 Abs. 4 ZPO "jeder Partei zu übermitteln" :mrgreen:

Nun aber mal ne Frage 8)

Was heißt hier, "zu übermitteln" ? Formlos ? Anscheinend doch ?!

Kann da jemand was zu sagen ?

Verfasst: 26.01.2008, 23:55
von wifey
Hallo Andreas,

der Kommentar sagt dazu:

IV. Bekanntgabe durch Übersendung, Abs. 4

"Die Zustellung des Schiedsspruchs ist nicht erforderlich. Es genügt die Übersendung an beide Parteien (Abs. 4), wobei sich ein Rückschein zum Nachweis des Zugangs empfiehlt (zur Übersendung bei unbekanntem Aufenthaltsort vgl. § 1028).29 Weiter ist zu beachten, dass der übersandte Schiedsspruch von den Schiedsrichtern (unter Anwendung des § 1054 Abs. 1) - nicht nur vom Vorsitzenden - unterschrieben sein muss.30 Die Übersendung einer vom Vorsitzenden allein unterschriebenen oder von einem Dritten beglaubigten Ausfertigung reicht nicht aus. Weichen die übersandten Exemplare voneinander ab, so ist die Abweichung im Wege der Berichtigung nach § 1058 zu beseitigen. Der Schiedsspruch kann an die Partei selbst oder an ihren Prozessbevollmächtigten übersandt werden.31 Die Parteien können einen Übersendungsadressaten benennen. Unzulässig ist es aber, die Anforderungen des Abs. 4 zu reduzieren, auf die Bekanntmachung ganz zu verzichten oder sie durch eine Bekanntmachungsfiktion zu ersetzen."

AUS:
Musielak,
Kommentar zur Zivilprozessordnung,
5. Auflage 2007

Verfasst: 27.01.2008, 00:04
von Jupp03/11
Das Problem ist hier später der Nachweis der Einhaltung von Fristen. Daher würde ich auf jeden Fall nach den Richtlinien des § 29 GBO
verfahren.

Verfasst: 27.01.2008, 10:46
von Andreas
:thx