Kann hier Berufung eingelegt werden?

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Benutzeravatar
Sonne
Forenfachkraft
Beiträge: 154
Registriert: 31.01.2007, 14:41
Wohnort: Berlin

#1

24.10.2007, 10:14

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Mir liegt ein Urteil des Amtsgerichtes vor. Wir haben verloren. Nunmehr ist der Gebührenstreitwert auf 486,- EUR festgesetzt worden und die Berufungsbeschwer auf 1.701,- EUR.

Verstehe ich nicht… Kann hier Berufung eingelegt werden? Wo ist der Unterschied zwischen Berufungsbeschwer und Gebührenstreitwert?
eve

#2

24.10.2007, 10:19

Du kannst Berufung einlegen.

Hier ein Bespiel:
Vermieter klagt auf Zustimmung zur Mieterhöhung. 40,00 EUR monatlich.
Der Gegenstandswert beträgt 480,00 EUR. Der Kläger oder Beklagter kann aber gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Denn der WErt der Beschwer beträgt gem. § 9 ZPO einjähriger Bezug x 3,5 Jahre = 1.680,00 EUR
Benutzeravatar
Master24
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 995
Registriert: 06.04.2006, 23:16
Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
Software: Andere
Wohnort: Grafing bei München

#3

24.10.2007, 10:20

Bei der Berufung kommt es ja nicht auf den Streitwert, sondern auf die Beschwer an. Wenn dieser Wert für Euch den Betrag von 600 EUR übersteigt, sodann ist eine Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#4

24.10.2007, 10:21

Ist bei mir leider noch nie vorgekommen. Normalerweise würde ich ja sagen, wegen dem Gebührenstreitwert nicht, da der unter € 600,00 liegt...

Das mit der Berufungsbeschwer verstehe ich aber auch nicht, wurde das Thema Berufung im Verfahren mal angesprochen?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
eve

#5

24.10.2007, 10:21

Genau. Außerdem kann das Gericht, sofern der Wert der Beschwer unter 600,00 EUR liegt, die BErufung dennoch zulassen
Benutzeravatar
Steffi_1986
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 740
Registriert: 20.09.2007, 21:07
Software: RA Win 2000
Wohnort: zw. Nürnberg + München

#6

24.10.2007, 10:21

:zustimm
Liebe Grüße

Steffi_1986
Theresa71186
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 53
Registriert: 03.05.2007, 11:49

#7

24.10.2007, 10:23

Es kommt auf die Beschwer an. Also: Man kann Berufung einlegen.
Kimmy

#8

24.10.2007, 10:31

:zustimm Die Beschwer von 600 € ist erreicht, es geht um den Betrag, über welchen man verurteilt worden ist.
FreddyB

#10

24.10.2007, 10:53

Ich hab das mit der Beschwer mal so gelernt, dass für mich ein Nachteil von 1.600,00 EUR entstehen würde, wenn ich keine Berufung einlege.

Der Streitwert beträgt aber nur 480,00 EUR, weil er die momentane Situation betrifft, die Beschwer aber auch für die Zukunft eintritt.

Ich hoffe es ist so halbwegs verständlich.
Antworten