Kann hier Berufung eingelegt werden?
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Also gut, Ihr wolltet 486,- EUR haben?
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
- butterflybabe
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Ich denke schon, dass hier Berufung möglich. Es zählt ja, wie bereits vorher schon mehrmals erwähnt wurde, die Beschwer und nicht der Streitwert.
Gabs den eine einseitige Beschwerfestsetzung, also nur gegen Kläger oder Beklagten?
Gabs den eine einseitige Beschwerfestsetzung, also nur gegen Kläger oder Beklagten?
Der Unterschied:Sonne hat geschrieben:Wo ist der Unterschied zwischen Berufungsbeschwer und Gebührenstreitwert?
Der Gebührenstreitwert ist maßgeblich, für die Gerichts- und Anwaltskosten.
Die Berufungsbeschwer errechnet sich nach der ZPO und ist maßgeblich dafür, ob die Berufung möglich ist. Hier beträgt die Beschwer 1.701 EUR, infolgedessen ist die Beschwer ausreichend.