Hilfe Hilfe. Geht um die Berufungserwiderung - Eilt sehr!!!!

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Gast

#1

23.10.2007, 12:24

Mein Chef fragt mich gerade, ob es zwingend notwendig ist, dass man die Berufungserwiderung innerhalb der Frist auch begründen muss. Na anders formuliert. Ich wollte jetzt lediglich den Antrag stellen, dass die Berufung zurückzuweisen ist. Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Nun meint er, dass ich mal prüfen soll, ob dann die Erwiderungsfrist verwirkt ist, weil wir ja keine Anträge gestellt haben. Das wäre natürlich mist.

Hab ich mich klar genug ausgedrückt? Das eilt ganz schön.

Kann mir jemand weiterhelfen?
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Strubbel
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#2

23.10.2007, 12:29

Ich versteh das jetzt wohl nicht so ganz. Ihr habt die Berufung der Gegenseite zugestellt gekriegt mit der Frist zu Erwiderung. Jetzt wollt ihr lediglich beantragen, dass die Berufung zurückzuweisen ist und später eine Begründung nachreichen?

Man kann doch die Berufungserwiderungsfrist einmal problemlos verlängern, denke ich. Ich würde also in dem Abweisungsantrag eine Fristverlängerung beantragen. Dann sollte es keine Probleme geben!
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Summerof77
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#3

23.10.2007, 12:30

beantragt doch einfach Fristverlängerung
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Gast

#4

23.10.2007, 12:38

Es geht halt darum, dass wir die 1,6 Verfahensgebühr auslösen wollen. Wir wissen jetzt schon, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird, weil der Gegneranwalt das falsche Gericht angeschrieben hat.

Aber das mit der Fristverlängerung ist natürlich eine Idee. Ich wälze jetzt hier schon alle möglichen Bücher und Internetseiten, kann aber dazu gar nix finden. Immer wird nur von der Berufungseinlegung geredet, aber die Berufungserwiderung wird gar nicht erwähnt.

Ich werd das meinem Chef mal vorschlagen. Ich danke euch.
Gast

#5

23.10.2007, 12:40

Hallo Leute,

also im Berufungsverfahren ist meines Wissens keine Verlängerung der First zur Begründung möglich. Ich meine dann ist die Berufng ist vberwirkt.

Liebe Grüße
Gast

#6

23.10.2007, 12:40

Hallo Leute,

also im Berufungsverfahren ist meines Wissens keine Verlängerung der First zur Begründung möglich. Ich meine dann ist die Berufng ist vberwirkt.

Liebe Grüße
Gast

#7

23.10.2007, 12:43

Klar kannst du die verlängern. Die Hauptsache ist, dass die Berufung fristgerecht eingelegt worden. Es geht doch nur um die Begründung. Mir gehts hier eh um die Berufungserwiderung. Auch die Erwiderungsfrist kannst du verlängern.
Kimmy

#8

23.10.2007, 12:43

- Die Berufung ist eine Notfrist, 1 Monat. Wird die Berufung nicht innerhalb dieser Frist eingelegt, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
- Die Berufungsbegründungsfrist kann verlängert werden und zwar 1 Monat ohne Zustimmung des Gegners.
- Ebenso kann die Berufungserwiderungsfrist um einen Monat beantragt werden zu verlängern. Der Verlängerungsantrag sollte auch auf jeden Fall gestellt werden. Nichts tun wäre ganz schön fahrlässig. Da würde ich als Richter keine Wiedereinsetzung gewähren.
Ist das jetzt ne Antwort auf deine Frage, oder hab ich's falsch verstanden?
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#9

23.10.2007, 12:44

Doch man kann die Frist zur Begründung verlängern lassen, einmal gehts ohne Probleme, danach nur mit Zustimmung der Gegenseite.

Wenn man Abweisung der Berufung beantragt und gleichzeitig bittet, die Frist zur Begründung des Abweisungsantrages zu verlängern, hat man doch schon einen Antrag gestellt!
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Alie
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#10

23.10.2007, 12:45

Aber wenn ich das richtig verstehe, dann ist ja auch gar keine Verlängerung notwendig. Dann beantragt ihr die Berufung als unzulässig zu verwerfen, begründet warum das so ist und dann habt ihr doch trotzdem die 1,6 ausgelöst oder sehe ich das falsch??
LEBE -
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Die meisten Menschen existieren nur!
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