Hallo,
wollte mich mal bei euch Rechtsfachwirten rückversichern
Und zwar enthielt § 188 ZPO in der bis 30.06.2002 geltenden Fassung (Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.6.2001 (BGBl. I S. 1206) doch Uhrzeiten und Daten, innerhalb derer eine Zustellung durchgeführt werden konnte, und ansonsten brauchte man einen Nachtbeschluß des Rechtspflegers.
Sehe ich das richtig, daß das ersatzlos weggefallen ist ?
Änderung aus 2001 / 188 ZPO / Nachtbeschluß
Da geht's aber nur um die Vollstreckung zur Unzeit; ich glaub', den gibt's auch schon länger ?
- Bino
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im 758a steht doch aber drinnen, dass die Nachtzeit von 21 - 6 Uhr ist.
War es das, was Du meintest?
edit:
ach sorry, du sprichst ja von Zustellung. Ich hab mich jetzt gleich auf den anderen Beitrag eingeschossen.
War es das, was Du meintest?
edit:
ach sorry, du sprichst ja von Zustellung. Ich hab mich jetzt gleich auf den anderen Beitrag eingeschossen.
Speziell ging es mir um diese allgemeine Zustellungsregel, nicht um die Zeit, wann vollstreckt werden darf, sondern nur, wann zugestellt werden darf.
Da gab's bis 2002 (s.o.) diese Regelung mit dem Nachtzeitbeschluß zur Zustellung. Die meinte ich.
Danke übrigens für die bisherigen Antworten, und natürlich kann auch jeder Nicht-RFW antworten, hab mich oben ein bißchen blöd ausgedrückt
Da gab's bis 2002 (s.o.) diese Regelung mit dem Nachtzeitbeschluß zur Zustellung. Die meinte ich.
Danke übrigens für die bisherigen Antworten, und natürlich kann auch jeder Nicht-RFW antworten, hab mich oben ein bißchen blöd ausgedrückt
also 188 I S. 2 ZPO a.F.=Die Nachzeit umfaßt in dem Zeitraum 01.04. bis 30.09. von 9:00 abends bis 04:00 Uhr morgens und in dem Zeitraum vom 01.10. bis 31.03. von 09:00 abends bis 06:00 Uhr morgens.
§758a IV S. 2 ZPO n. F.(neu seit o.g. Reform) = Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21:00 bis 6:00 Uhr.
weitere Daten und Uhrzeiten sind nicht genannt.
§758a IV S. 2 ZPO n. F.(neu seit o.g. Reform) = Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21:00 bis 6:00 Uhr.
weitere Daten und Uhrzeiten sind nicht genannt.
- Bino
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habe nochmal gegoogelt:
http://www.jafs-monschau.de/cgi-bin/bas ... d=all&Id=5
Im allerallerletzten Absatz dort steht erst was von Vollstreckung zur Nachtzeit, dann aber auch von der früheren Regelung für Zustellungen in §188, die weggefallen ist.
http://www.jafs-monschau.de/cgi-bin/bas ... d=all&Id=5
Im allerallerletzten Absatz dort steht erst was von Vollstreckung zur Nachtzeit, dann aber auch von der früheren Regelung für Zustellungen in §188, die weggefallen ist.
Bingo, Bino, das war das, was ich wissen wollte
Euch allen vielen DankZwar brauchte er bislang für die gleichzeitig zu bewirkende Zustellung zur Nachtzeit pp noch die Erlaubnis gem. § 188 Abs. 2 ZPO, jedoch bewirkt der Wegfall dieser Regelungen nicht unbedingt eine Praxiserleichterung.