Wir vertreten die Beklagte in einem Räumungsrechtsstreit, der Klage wurde stattgegeben, 712 wurde in erster Instanz nicht beantragt, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, unserer Mandantin wurde es nachgelassen, die Vollstreckung in der Hauptsache abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Mandantin ist arbeitslos, kann die Sicherheitsleistung gar nicht erbringen. Mandantin will Berufung einreichen, gleichzeitig vorläufige Einstellung der ZV. Problem: Unter Bewilligung von PKH.
Ich bin mir über die jetzige Vorgehensweise unsicher:
Berufungsschrift und Berufungsbegründung schon fertigstellen, als Entwurf mit PKH Antrag einreichen. Wie mache ich das aber mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung? Kann ich das erstmal weglassen, bis der Räumungstermin festgelegt ist oder muss ich das schon in die Anträge mit reinnehmen? Mache ich den Antrag isoliert oder in die Berufungsanträge direkt schon mit rein? Ist das nicht problematisch, wenn über den PKH-Antrag noch nicht entschieden wurde? Was, wenn die ZV eingeleitet wird, bevor über den PKH-Antrag entschieden wird? Und es ist ja umstritten, ob 712 in der Berufungsinstanz nachgeholt werden kann. Wie und wann müsste ich denn diesen Antrag stellen, wenn er denn gestellt werden könnte?
Wie kann ich das alles unter einen Hut bekommen, ich finde hierzu leider keinerlei Muster. Hat jemand einen Tipp für mich, wo ich solch ein Muster finden kann? Ich finde in den Kommentaren zu den einzelnen Themen zwar was, aber nicht, wie ich alles zusammen bewerkstelligen kann....
Sorry für die vielen Fragen, aber ich bin echt verwirrt.
Berufung, § 712 und 719 ZPO, PKH -Hilfe
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Hallo,
Ich antworte mal nur bzgl. der PKH-Thematik:
Ich habe es so verstanden:
Ihr wollt für Mdtin. Rechtsmittel einlegen, aber aufgrund PKH-Berechtigung, dieses unter der Bedingung der beantragten PKH abhängig machen, richtig?
Wenn ja, würde ich eure Anträge so formulieren:
"...Werden unter der Bedingung der beantragten Prozesskostenhilfe die nachfolgenden Anträge gestellt:
1. ...
2. ...
3. ..."
Ich empfehle, den Antrag bzgl. der ZV (auch bzgl. der PKH), separat zu stellen.
Ich antworte mal nur bzgl. der PKH-Thematik:
Ich habe es so verstanden:
Ihr wollt für Mdtin. Rechtsmittel einlegen, aber aufgrund PKH-Berechtigung, dieses unter der Bedingung der beantragten PKH abhängig machen, richtig?
Wenn ja, würde ich eure Anträge so formulieren:
"...Werden unter der Bedingung der beantragten Prozesskostenhilfe die nachfolgenden Anträge gestellt:
1. ...
2. ...
3. ..."
Ich empfehle, den Antrag bzgl. der ZV (auch bzgl. der PKH), separat zu stellen.
Gruß
Oli
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Moin,
tja, ist schon Schei..., wenn es soweit kommt. Bevor es solche Urteile gibt, gibt es zig Möglichkeiten, das irgendwie abzuwenden - oder wenigstens hinauszuzögern. Aber das werdet ihr wissen und die Mdtin vielleicht auch mal gefragt haben.
Zum Thema:
Es muss zeitnah entschieden werden, ob die Berufung unter der Bedingung der Gewährung der PKH eingelegt wird. Wenn ja, dann ist die Berufung auch direkt zu begründen (sonst kann das Gericht ja nicht über die PKH entscheiden) einschließlich des Antrags auf vorläufige Einstellung der ZV.
Über den 712er kann ich gar nicht soviel sagen, weil ich damit bisher nichts zu tun hatte. Aber wahrscheinlich schadet es nicht, den Antrag mit reinzunehmen. Mehr als Zurückweisung kann glaub ich nicht passieren.
Wenn die ZV eingeleitet wird, gibt es noch die Option des Räumungsschutzantrags gem. § 765 a ZPO.
tja, ist schon Schei..., wenn es soweit kommt. Bevor es solche Urteile gibt, gibt es zig Möglichkeiten, das irgendwie abzuwenden - oder wenigstens hinauszuzögern. Aber das werdet ihr wissen und die Mdtin vielleicht auch mal gefragt haben.
Zum Thema:
Es muss zeitnah entschieden werden, ob die Berufung unter der Bedingung der Gewährung der PKH eingelegt wird. Wenn ja, dann ist die Berufung auch direkt zu begründen (sonst kann das Gericht ja nicht über die PKH entscheiden) einschließlich des Antrags auf vorläufige Einstellung der ZV.
Über den 712er kann ich gar nicht soviel sagen, weil ich damit bisher nichts zu tun hatte. Aber wahrscheinlich schadet es nicht, den Antrag mit reinzunehmen. Mehr als Zurückweisung kann glaub ich nicht passieren.
Wenn die ZV eingeleitet wird, gibt es noch die Option des Räumungsschutzantrags gem. § 765 a ZPO.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück