ich bereite mich aktuell auf meine Abschlussprüfung zum Rechtsfachwirt vor und bin hierbei über den Vergleich gestolpert.
Der Vergleich, ob nun in der mündlichen Verhandlung protokolliert oder auf Vorschlag der Parteien bzw. des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss zustande gekommen ist, muss im Parteibetrieb gem. § 195 ZPO oder durch den Gerichtsvollzieher nach § 192 ZPO vor Beginn der Zwangsvollstreckung an die gegnerische Partei zugestellt werden.
Ich habe in einer Akte jedoch einen Vergleich der nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen ist und zu meiner Überraschung stand unter der Klausel:
Vorstehender Beschluss ist dem Beklagten am 01.10.2022 zugestellt worden.
Jetzt verstehe ich nicht, wieso die Zustellung von Amts wegen vorgenommen wurde. Ich habe auch ein Urteil des ArbG Koblenz gefunden, wonach auch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts die Zustellung des Vergleichs vornehmen kann. Ich bin verwirrt. Wer kann den Knoten lösen? Ich komme nicht weiter.

Danke euch vorab für die Antworten
