§ 3 EntgeltfortzahlungsgG

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Nillepu

#1

08.09.2008, 15:32

Ich habe mal kurz eine Frage, im § 3 EntgeltfortzahlungsG steht ", ohne dass ihn ein Verschulden trifft".

Wie kann man das jetzt abgrenzen? Kennt hierzu jemand Rechtsprechungen?
jenniver
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#2

08.09.2008, 15:43

Ich habe zwar deine Frage nicht ganz verstanden, aber vielleicht findest du hier was:
http://dejure.org/dienste/lex/EntgFG/3/1.html
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blackcat
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#3

09.09.2008, 08:04

Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nicht durch leichtsinniges oder vorsätzliches Verhalten herbeiführen darf. Dies ist z. B. bei einer gefährlichen Sportart der Fall: "Eine gefährliche Sportart soll dann vorliegen, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler, bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann."

Bisher ist wohl aber noch keine Sportart als wirklich gefährlich eingestuft worden (nicht mal Drachenfliegen und Motorradrennen).

Es ist darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer besonders leichtfertig gegen die anerkannten Regeln des Sports verstoßen hat oder ob er sich in einer Weise beteiligt hat, die seinen bisherigen Ausbildungsstand oder seine Kräfte übersteigt. Nur wenn einer dieser Tatbestände festgestellt werden kann, ist die AU schuldhaft verursacht.

So darf ein Skianfänger nicht am ersten Tag gleich die schwarze Piste hinunter fahren, ohne seinen Entgeltfortzahlungsanspruch zu gefährden.

Vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, 2006
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