Verfasst: 05.04.2009, 12:02
Also, so, dass man sagt:
Sollte der Mandant die ursprüngliche Rechnung noch nicht beglichen haben, ist eine Aufrechnung der Honorarforderung mit dem vorliegenden Fremdgeld möglich (§ 387, 388 BGB). ?
Ich steig HIER einfach mal in die Diskussion mit ein ...
Sollte der Mandant die ursprüngliche Rechnung noch nicht beglichen haben, ist eine Aufrechnung der Honorarforderung mit dem vorliegenden Fremdgeld möglich (§ 387, 388 BGB). ?
Ich steig HIER einfach mal in die Diskussion mit ein ...