Verjährung Krankenhaustagegeld?

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
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Bärchen

#1

21.09.2007, 10:19

Ich weiß jetzt nicht, ob ich hier richtig bin, aber es hat was mit Verjährung zu tun und deswegen schreib ich es einfach mal hier rein:

Ich hab folgendes Problem:
Ich war ja vor 1 Jahr im Krankenhaus. Das Krankenhaustagegeld hatte ich im Krankenhaus nicht direkt bezahlt, sondern ich wollte auf die Rechnung von der Krankenkasse warten. Die ist die ganze Zeit nicht gekommen und ich hab schon gedacht, die hätten mich vergessen. Seit dem 01.03.07 hab ich die Krankenkasse gewechselt. Gestern hab ich dann ein Schreiben von der alten Krankenkasse erhalten, dass denen aufgefallen sei, dass ich ja noch das Krankenhaustagegeld und die Fahrt im Rettungswagen bezahlen muss.

Muss ich das jetzt noch bezahlen?

Im Arbeitsrecht gibt es ja auch Fristen, innerhalb derer man Ansprüche gegen den alten Arbeitgeber geltend machen muss.
Gibt es so etwas auch bei Krankenkassen? Ich bin seit über einem halben Jahr nicht mehr Mitglied bei der alten Krankenkasse und jetzt fällt denen auf, dass die noch Geld von mir zu bekommen haben.

Mein Chef ist auch nicht da, sonst würd ich den ja mal fragen.

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Gruß Nina
StineP

#2

21.09.2007, 10:30

Sieht nicht so gut aus:

"ein Anspruch auf Zuzahlung besteht gem. § 39 Abs. 4 SGB V.

Für die Frage der Verjährung ist zunächst § 45 SGB I entscheidend:

SGB I § 45 Verjährung

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Auch wenn vielleicht nach dem Verständnis dieser § auf den Anspruch der Krankenkasse nicht zu 100 % passend erscheint, hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass § 45 SGB I als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht anzuwenden ist. (BSG SozR 3-1200 § 45 Nr 8; B 3 KR 21/03 R). Daher verjährt der Anspruch tatsächlich erst nach 4 Jahren.

Der § 50 SGB X regelt dann noch das weitere Vorgehen - abzurufen ist er unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... /__50.html

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend."
Bärchen

#3

21.09.2007, 10:42

Danke für deine schnelle Hilfe.

Ist das aber auch so, wenn die Mitgliedschaft in der entsprechenden Krankenkasse schon längst erloschen ist?
StineP

#4

21.09.2007, 10:46

Die Mitgliedschaft hat mit dem Zahlungsanspruch an sich ja nichts zu tun. Ich weiß, die brauchen mit der Abrechnung wirklich immer lange
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#5

21.09.2007, 10:58

Das mit den langen Abrechnungen kenn ich auch.

Da mein Sohn Epileptiker ist, mußte ich bei Anfällen oft den Krankenwagen rufen (heute ist er anfallsfrei dank der Medikamente).

Es kam nicht selten vor, dass ich Monate später erst die Rechnung hierüber erhalten habe, um mich anteilmäßig an den Kosten zu beteiligen.

Diese späte Form der Liquidation ist mir daher auch bekannt. Und somit nicht ungewöhnlich.

Da fragt man sich nur, wie man bei den Krankenkassen/Krankenhäusern arbeitet. Undenkbar in der "freien" Wirtschaft.

Chris
Bärchen

#6

21.09.2007, 11:12

Aber nach über 1 Jahr!!! Um genau zu sagen: 1 Jahr und 5 Tage!

Für mich unvorstellbar. Wie würden wir im Büro darstehen, wenn wir alle Akten erst nach über 1 Jahr abrechnen würden.... Die Mandanten würden uns erst einmal alle nen Vogel zeigen!

Ich finde es aber schon ein hartes Ding, dass die Krankenkassen nicht in der Lage sind, zu sehen, ob noch Forderungen bestehen, wenn eine Mitgliedschaft gekündigt wurde. Das fällt denen erst nach fast 7 Monaten auf :fluch
Glauben die eigentlich, dass ich mir mal eben 160,00 € aus der Tasche leihern kann?
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#7

21.09.2007, 11:23

Bärchen, ich habe vor 4 oder 5 Jahren meine Krankenkasse gewechselt.


3 Jahre später (in Worten: drei), bekam ich ein Aufforderungsshreiben meiner alten Krankenkasse mit der Bitte, die Versichertenkarte zurückzugeben, da ich ja kein Mitglied mehr sei.

Ich habe das Schreiben unbeantwortet gelassen. (Wußte eh nicht mehr in welchem Schrank sich die Karte versteckt hält und zum Suchen hatte ich keine Lust).

Jede Wette, dass ich in 5 Jahren eine 2. Erinnerung deswegen von der Kasse bekomme.

Noch Fragen? :wink:
Bei so einem Arbeitstempo wird mir zumindest Angst und Bange.
Bärchen

#8

21.09.2007, 11:31

Das könnte das Arbeitsamt sein.... Hab damals (ich war damals nur 2 Monate arbeitslos) nach über 2 1/2 Jahren meinen Sozialversicherungsausweis zurückbekommen.... Obwohl ich dort sofort Bescheid gesagt hab, dass ich alles wieder zurückbrauche, da neue Arbeit gefunden....

Behörden... wen wir so schnell arbeiten würden.... die armen Mandanten
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schneeflocke
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#9

21.09.2007, 12:42

Habe grad mit meiner Mutter telefoniert. Sie erzählte mir ganz aufgeregt, dass sie Post von der Krankenkasse bekommen habe. Sie solle doch bitte bezüglich ihres Herzinfarktes an einer Schulung und an einem Kurs teilnehmen, kostenlos, um besser zu lernen, mit dem Leben nach dem Infarkt zurechtzukommen.

Meine Mutter hatte den Infarkt vor 19 Jahren ! Und sie hatte daran gar nicht mehr gedacht, weil sie danach nie wieder Probleme hatte.


Ich denke, das paßt als Beitrag gut hier rein
lilibe
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#10

21.09.2007, 12:49

Hmm, irgendwie bekomme ich bei den Einträgen ein schlechtes Gefühl. Hatte vor zwei bzw. drei Jahren jeweils eine OP bei verschiedenen Kieferchirurgen. Bisher habe ich noch keine Rechnung o.ä. bekommen.

Ich hoffe doch mal stark, dass sich daran in den nächsten Jahren auch nichts ändern wird. :roll:
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