Kleine Aufgabe ;-)

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Andreas

#1

01.09.2007, 15:58

Hallo,

ich hätte da mal eine kleine Aufgabe, die ich gerne zur Debatte stellen würde 8)

Pferdefreund Sportlich hat sein Pferd im Pensionspferdestall Reitegern stehen.

Die monatlich vereinbarte Zahlung für das Einstellen des Pferdes beträgt 100 €.

Dem Pferd von Sportlich wurde eine bestimmte Box zugewiesen. Im Einstellvertrag steht eine Klausel, wonach der Stalleigentümer berechtigt ist, dem Einsteller Sportlich jederzeit eine andere Box zuzuweisen.

Eine Preisanpassungsklausel enthält der Vertrag nicht, auch nicht für den Fall der Zuweisung einer anderen Box aus dringenden Gründen.

Als Reitegern sich auf's Altenteil setzt, verkauft er seinen Stall an Hermann Habgier :D

Habgier baut nun die gesamte Stallanlage um, damit er mehr Profit machen kann und nur noch hochpreisige Einstellplätze anbieten kann. Er verlangt von Sportlich nun ab sofort eine monatliche Einstellprämie von 200,00 €.

Weiterhin sieht der Vertrag nur eine salvatorische Klausel vor, daß Änderungen und Anpassungen des Vertrages schriftlich geschehen müssen und mündliche Abreden nicht getroffen wurden und unwirksam sind, das Übliche halt :wink:

Und jetzt die Frage an alle BGB-Kundigen :

Kann Sportlich darauf bestehen, sein Pferd weiterhin für 100 € im Monat dort einzustellen, oder hat Habgier einen Anspruch auf eine höhere Pachtzahlung für das Pferd ?

:wink:
Suse
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#2

01.09.2007, 18:34

§ 559 BGB Mieterhöhung bei Modernisierung

Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken, oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grfund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 % der für die Mietsache aufgewendeten Kosten erhöhen.

Also meine Antwort ist:

Ja er kann, aber nur um 11 % und nicht von 100 auf 200 Euro erhöhen.
LG, Ela
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#3

01.09.2007, 19:37

Ich habe zwar keine Lösung, aber der Hinweis von Suse auf § 559 BGB ist nicht richtig:
Ich glaube kaum, dass es sich bei einer Pferdebox um Wohnraum handelt - und nur dafür gilt § 559 BGB.
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Nell
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#4

01.09.2007, 19:46

Also nach meinem Wissen handelt es sich bei einem Einstellvertrag um einen Miet- und Dienstleistungsvertrag, manche bezeichnen ihn auch als Verwahrungsvertrag.
Ich denke nicht, dass die Frage zu der Preiserhöhung mal eben allein anhand des BGB zu lösen ist.
Hier wird man um eine Rechtsprechungsrecherche wohl nicht herumkommen.
Bärchen

#5

02.09.2007, 12:41

Nell hat geschrieben:Also nach meinem Wissen handelt es sich bei einem Einstellvertrag um einen Miet- und Dienstleistungsvertrag, manche bezeichnen ihn auch als Verwahrungsvertrag.
Ich denke nicht, dass die Frage zu der Preiserhöhung mal eben allein anhand des BGB zu lösen ist.
Hier wird man um eine Rechtsprechungsrecherche wohl nicht herumkommen.
:zustimm

Gibt es denn auch einen neuen Vertrag? I.d.R. wird doch alles so übernommen. Der neue Vermieter "übernimmt" die alten Mietverträge.
M.E. darf der neue Vermieter dann nicht mal eben alles total erneuern und dann die Miete von 100 auf 200 € erhöhen.
Aber das gehört wohl wirklich in die Hände von einem RA
StineP

#6

02.09.2007, 13:06

Hm, schwierig... Also mir fällt grundsätzlich auch nur der 559 BGB ein....

(Gleiches steht übrigens auch in § 3 MHG) ....

Außerdem schallt mir hier aber auch "Kauf bricht nicht Miete" im Kopf... hm
Gast

#7

02.09.2007, 13:48

Da Habgier den Mietvertrag nicht zu den alten Bedingungen fortsetzen will, muss das Verlangen auf höhere Stallmiete wohl als Änderungskündigung zu sehen sein. Pferdefreund kann nun entscheiden, ob er sein Pferd zu den neuen Bedingungen dort belassen will oder die Kündigung des Mietverhältnisses hinnimmt.

Selbst wenn der Vertrag keine expliciten Regelungen zur Kündigung enthält, gelten dann die allgemeinen Regeln.
Andreas

#8

02.09.2007, 19:40

@Bärchen:
Es gibt keinen neuen Vertrag.

@Revisor:
Ich meine, neulich mal gelesen zu haben, daß für Tiere die für Sachen geltenden Gesetze analoge Anwendung finden, damit wäre 559 doch zutreffend.

@Nell:
Von einem Verwahrungsvertrag, finde ich, könnte man aber nur sprechen, wenn es tatsächlich nur um die Verwahrung geht, vorliegend ist es aber so, daß nicht nur das Unterstellen = Verwahren Vertragsgegenstand ist, sondern auch tägliche Weideführung, Fütterung und Säuberung der Box. Daher doch eher Miet-Dienstleistungs-Vertrag.

@Stine:
Das MHG ist doch zum 1.9.2001 außer Kraft getreten / http://dejure.org/gesetze/MHG ?

"Aufgehoben durch Gesetz vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001"

Daß der Vertrag weiterbesteht, ist im Übrigen unstreitig.

@Ortrun:
Sehe ich ebenfalls so :wink:
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Bibbi
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#9

02.09.2007, 19:55

Da wird Habgier wohl sicher ne ordentliche Kündigung aussprechen müssen...!!!??? Bild
LG...Bibbi... :pcwink
-----------------------
(Irren ist menschlich, aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer...!;-))
StineP

#10

02.09.2007, 20:14

na hups *gg und ich hab mich vorhin schon gewundert, warum ich vorher noch nix von gehört habe... *gg
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