Kleine Aufgabe ;-)

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Andreas

#21

03.09.2007, 15:55

Mr.Black hat geschrieben:Was ist denn geschuldet? Unterbringung. Diese Leistung kann der Vermieter doch erbringen, wenn sich seine Kosten erhöht haben und er nicht daran gedacht hat für diesen Fall ein Anpassungsrecht zu vereinbaren - Pech.
Das wollte ich doch nur hören :P
Mr.Black hat geschrieben:Ist dagegen Unterbringung zu einen gewissen Standart vereinbart und geschuldet und der Vermieter hat hier die Unmöglichkeit selbst verschuldet (durch Abriss der preiswerten Boxen) macht er sich gegenüber dem Mieter ersatzpflichtig.
Da könnte der fiktive Pferdehalter in unserem kleinen fiktiven Fall ja richtig die juristische Keule schwingen :lol:
Mr.Black hat geschrieben:Hat sich denn objektiv die Haltungsbedingung für das Pferd verbessert?
Im Gegenteil, die neue Unterbringungsform stellt objektiv eine Verschlechterung, da Verkleinerung der Unterstellfläche, dar.

Ich denke, das genügt mir mal vorerst an Antworten :wink:

:thx an alle :daumen
Gast

#22

03.09.2007, 16:17

Und die juristische "Keule" führt dann wohin?

Das ordentliche Kündigungsrecht steht dem Vermieter doch auf jeden Fall zu. Oder ist der Vertrag auf "zig" Jahre geschlossen?
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Mr.Black
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#23

03.09.2007, 16:35

Die juristische Keule führt zunächst einmal dazu, dass der Vermieter kündigen müßte unter Wahrung einer vertraglich vereinbarten oder zumindest angemessenen Frist. Zumindest bis dahin ist nur der alte Mietzins geschuldet und nicht der neu verlangte doppelte. Es ist auch aus wirtschaftlicher Sicht ein Unterschied ob der Vermieter lustig an der Preisschraube drehen kann oder direkt riskieren muss den Kunden ganz zu verlieren. Ich weiss natürlich nicht ob der Vermieter um jeden kunden kämpfen will/muss oder sich vor Anfragen nicht retten kann.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Gast

#24

03.09.2007, 17:18

Eben, sag ich doch. Bis zur fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses zahlt Mieter die vereinbarte Miete bzw. mindert ggf., weil die Mietsache nicht mehr derjenigen entspricht, die im Mietvertrag vereinbart ist.

Ob im "Erhöhungsverlangen" bereits eine Kündigung zu sehen ist oder nicht können wir hier eh nicht klären, weil wir dieses Schreiben dem Wortlaut nach ja nicht kennen.
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Mr.Black
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#25

03.09.2007, 17:51

Mir erschließt sich nicht ganz, warum Du so auf der Kündigung herumreitest? Niemand will hier Kündigungen , der Vermieter will mehr Geld und nicht die Beendigung des Vertrages, der Mieter will weiter zum alten Zins unterstellen.

Natürlich KÖNNTE er kündigen, oder aber ein Angebot auf Vertragsänderung machen, oder den Reitstall dichtmachen oder in einen Kuhstall umbauen um damit reich zu werden.... all diese Erwägungen sind aber hypothetisch und bringen für die Fallösung nach meiner Auffassung nicht viel fruchtbares.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Andreas

#26

04.09.2007, 09:12

@Ortrun:
Die Betonung lag auf "könnte ... die juristische Keule schwingen" :wink:

@Mr. Black:
:thx

Aber, da es ja wie gesagt nur ein fiktiver Fall ist, der vielleicht einfach meiner mitunter lebhaften Phantasie entsprungen ist, kann man genaueres nicht sagen :mrgreen:
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