Anspruchsgrundlagen InsO

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Findik
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#1

21.06.2017, 20:48

Hallo liebe Mitglieder,

meine Frage betrifft nicht das BGB, sondern die InsO. Und da es keinen speziellen Bereich hierfür gibt, habe ich meine Frage mal hier reingestellt. Ich habe Probleme, die richtige Anspruchsgrundlage zu finden.

Ich habe folgenden Fall:

E hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus einem Titel in Höhe von 100.000,00 EUR. E meldet Verbraucherinsolvenz an und befindet sich nunmehr in der Restschuldbefreiungsphase. Im 4. Jahr der der RSB-Phase macht sich der Schuldner selbstständig und verdient 6.000,00 EUR netto monatlich.

Fallfrage: E fragt nun, ob A so handeln durfte und was sie von A verlangen kann. Bitte prüfen Sie gutachterlich.

Ich bin jetzt auf die §§ 295 und 290 InsO gestoßen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob § 295 InsO eine Anspruchsgrundlage ist.

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.
Liebe Grüße
Findik

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paralegal6
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#2

22.06.2017, 07:46

Ich verstehe die Frage leider nicht und auch die von dir benannten §§ in diesem Zusammenhang. Der Schuldner ist doch verpflichtet zu arbeiten, will sich E nun beschweren, dass A zuviel verdient??? E bekommt doch somit eine höhere Quote????? :schock
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z0rr0
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#3

22.06.2017, 07:57

Zunächst: eine Anspruchsgrundlage findet sich immer dort, wo gesagt ist, dass jemand von jemand anderem etwas verlangen kann.

Der Schuldner muss hier die Insolvenzgläubiger so stellen, als wäre er nicht selbstständig. M. E. muss der Treuhänder den neuen pfandfreien Betrag berechnen, welcher dem Schuldner verbleibt. Der Rest wird entsprechend der Quote verteilt. Höheres Einkommen = höhere Verteilung.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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Findik
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#4

22.06.2017, 08:23

Natürlich ist es für die Gläubiger vorteilhafter, wenn der Schuldner soviel verdient. Und ja er hat den fiktiven Betrag an die Insolvenzmasse zu zahlen. Aber ich habe irgendwo gelesen, dass § 295 InsO nicht als Anspruchsgrundlage zu sehen ist. Aber dort steht ja drin, dass er die Gläubiger so zu stellen hat, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Und natürlich ist die Fallfrage "ob der Schuldner so handeln durfte" nicht so realistisch, weil es ja zum Vorteil der Gläubiger ist". Aber das ist leider die Fallfrage, die ich mir nicht ausgedacht habe. Die Lösung ist nicht das schwierige, nur das Finden der Anspruchsgrundlage.
Liebe Grüße
Findik

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kordula32
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#5

22.06.2017, 08:27

Ist der Insolvenzschuldner selbständig tätig und ist seine Tätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben worden, so trifft den Schuldner die Obliegenheit aus § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO, Zahlungen an die Insolvenzmasse zu tätigen, damit die Insolvenzgläubiger so gestellt werden, wie sie bei einem angemessenen Dienstverhältnis des Schuldners stünden.

Neben der Frage nach der Höhe dieser Zahlungen, die sich als schwierig darstellt, lässt sich fragen, ob aus § 35 Abs. 2 i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO ein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner auf Zahlung folgt. Nach einem Urteil des OLG Brandenburg vom 17.04.2013, Az. 7 U 77/12 ist dies nicht der Fall. Bei der direkten Anwendung des § 295 Abs. 2 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und innerhalb der Abtretungsfrist begründe diese Norm eine reine Obliegenheit. Bei einem Verstoß sei als Sanktion nur möglich, die Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu versagen.

Die Anwendung des § 295 Abs. 2 InsO durch den Verweis in § 35 Abs. 2 InsO nach Freigabe der wirtschaftlichen Tätigkeit führt nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Die Obliegenheit gelte dann zwar schon im laufenden Insolvenzverfahren, der Schuldner muss Zahlungen an die Masse vornehmen, durch die die Gläubiger so gestellt werden, als hätte er ein angemessenes Dienstverhältnis aufgenommen. Dies führe jedoch nicht zu einem Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner; das Gericht argumentiert besonders mit dem klaren Wortlaut des § 295 Abs. 2 InsO, diesem sei keine Anspruchsgrundlage zu sehen. Die bestehende Sanktionsmöglichkeit des § 296 Abs. 1 InsO, der die Möglichkeit vorsieht, die Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten zu versagen, genüge, um den Schuldner zu Zahlungen zu motivieren.

Das OLG hat die Revision wegen der allgemeinen Bedeutung der Frage zugelassen. Schuldnern ist zu raten, in jedem Falle ihre Zahlungsobliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO zu erfüllen; ob es um den direkten Anwendungsbereich der Norm geht oder nach der Freigabe einer selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO, ist unerheblich. Sonst droht die Restschuldbefreiung versagt zu werden, der mit dem Insolvenzverfahren angestrebte Neubeginn würde so nicht möglich.
Findik
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#6

22.06.2017, 08:43

kordula32, danke für die ausführliche Ausführung :-).
Liebe Grüße
Findik

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