Aufgabe

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
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tabea009
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#1

09.08.2007, 19:30

Ich hab im Netz folgende Aufgabe gefunden, mich würde interessieren, wie ich die löse:

Fall:

Letztverkäufer in einer Lieferantenkette (alles Unternehmer) verkauft an Verbraucher. Dieser tritt zurück, nachdem die Nachbesserung 2 x fehlgeschlagen ist.

Frage:
Woraus ergibt sich die Erstattungspflicht für die vergeblichen Aufwendungen (Montage und Transportkosten) im Rahmen des Händlerregresses und was sind die Voraussetzungen?


:nachdenk
Barbara
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Nell
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#2

09.08.2007, 19:51

Ich würd mal auf § 439 BGB tippen.
StineP

#3

09.08.2007, 20:24

Hier:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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tabea009
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#4

09.08.2007, 20:39

Hm... ja, das ist mir klar, auch das mit § 439 Abs. 2.
Aber wenn ich es richtig verstehe, dann geht es doch eigentlich um die Kosten, die mir für das Montieren etc. entstanden sind.

Ich verstehe die Frage so, dass wenn ich z. B. nen Kühlschrank liefern und aufstellen lasse (weil ich ja so eine arme schwache Frau bin, die das Ding nicht selber aufstellen kann und auch keine Freunde habe...) und der Kühlschrank ist kaputt. 2 x Nachbesserung. Die verlaufen erfolglos und ich trete vom Vertrag zurück. Wer zahlt mir dann die Montage und den Transport? Oder habe ich die Frage an sich falsch verstanden? :bahnhof

§ 440 sagt ja nur, dass es der Fristsetzung nicht bedarf und §§ 280, 281, 283 gehen darauf, dass ich quasi den Schaden, der aus der Nachbesserung entsteht (z. B. An- und Abfahrt des Technikers) dem Händler auferlegen kann.

Oder bin ich jetzt völlig vernagelt?
Barbara
StineP

#5

09.08.2007, 20:43

" nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."

Das wären in diesem Fall Ersatz vergeblicher Aufwendungen
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tabea009
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#6

10.08.2007, 12:35

Heißt "vergebliche Aufwendungen" nicht, dass das die Kosten sind, die durch die Nachbesserungen entstanden sind?
Barbara
StineP

#7

10.08.2007, 13:10

nicht nur - ebenso die, die für die Anschaffung etc. entstanden sind. Im Wege des Schadenersatzes
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tabea009
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#8

10.08.2007, 14:10

Ah... Habe das wohl fehlinterpretiert. Die §§ hatte ich nämlich zuerst im Kopf, dachte aber ... naja, habe ich ja schon geschrieben.

Dann sage ich mal ein ganz großes :thx
Barbara
StineP

#9

10.08.2007, 14:12

Gerne - im Grunde sagt das übrigens doch der Name schon... Ersatz vergeblicher Aufwendunden - also alles, was aufgrund des Kaufvertrages umsonst investiert wurde. (und für die nachbesserung, die ja im direkten Zusammenhang mit dem Kaufvertrag steht)
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Darkeyes
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#10

10.08.2007, 15:01

:good
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