Widerspruch - telefonisch - KV wirksam?

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Antworten
Renosab
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 265
Registriert: 21.07.2008, 11:41
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Düsseldorf

#1

12.10.2016, 19:24

Hallo, mache momentan eine Ausbildung und habe meine erste Hausaufgabe für das BGB AT zu bewältigen.
Ich komme nicht weiter:
Sachverhalt:
Käufer gibt ein Angebot für einen Schrank über 1.000,00 Eur im Geschäft beim Verkäufer ab. Verkäufer stimmt zu, will es sich aber noch überlegen. Er hat schon einem anderen A den Schrank versprochen. Nach Ladenschluss überlegt es sich der Verkäufer und schmeisst dem Käufer eine Postkarte mit der Kaufzustimmung in den Briefkasten. Später bekommt er Gewissensbisse und ruft beim Verkäufer an, um seine Zustimmung zu widerrufen. Am Telefon ist nur die Ehefrau (Erklärungsbote), die ihm verspricht, ihrem Mann von dem Widerspruch zu erzählen und VERGISST ES. Am Morgen sieht Käufer die Postkarte und will freudig den Schrank kaufen.

Die §§ 160, 433 BGB habe ich gelöst, jedoch die Willenserklärung (§130 BGB) macht mich kirre. Normal müsste die Willenserklärung nichtig, sein da die Ehefrau vergessen hat, den Widerruf ihrem Ehemann zu erzählen. Der Widerruf muss vor dem Eingeständnis zum KV eingegangen sein, das wäre der Fall, da am nächsten Tag der Briefkasten erst geöffnet wurde.. Also wäre KV zustandgekommen. Ich weiß aber nicht worauf ich mich beziehen soll. In Kommentaren steht, dass der Erklärende das Risiko tragen muss, wenn Widerruf nicht weitergegeben wurde. Ist nun KV nichtig oder nicht... Finde keine Rechtsprechung.

Weiss jemand Rat?
Benutzeravatar
148
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 697
Registriert: 14.08.2012, 08:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

12.10.2016, 19:29

Eine ähnliche Frage gab es hier heute schoneinmal oder liege ich ganz falsch? :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz
237
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8096
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#3

13.10.2016, 08:23

Ja, so eine Frage hatten wir gestern schon einmal :pfeif
Renosab
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 265
Registriert: 21.07.2008, 11:41
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Düsseldorf

#4

13.10.2016, 08:38

ja aber im falschen Tread :D
Antworten