Eilt! Aufgabe bzgl. Fristen/Verjährung

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littlesunshine295
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#1

25.06.2012, 08:34

Hallo allerseits,

sitz hier gerade vor einer kleinen Aufgabe bei der ich leider nicht weiterkomme.

Und zwar geht es um die Frist bis wann der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung vorlegen muss.

Die Aufgabe hierzu lautet:

"Um was für eine Art von Frist handelt es sich, erläutern Sie den Unterscheid im Vergleich zu einer Verjährungsfrist."

Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch und weiß nicht so Recht welche Antwort hier erwartet wird :(

Wäre um Hilfe sehr dankbar! :thx
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Lämmchen
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#2

25.06.2012, 08:40

Bis wohin bist Du denn gekommen bei Deinen Überlegungen? Ich denke, ansetzen musst Du bei § 556 (3) BGB. Fristen findest Du in §§ 199 ff.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
littlesunshine295
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#3

25.06.2012, 08:54

Also meine Überlegungen bisher waren:

Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter vorlegen (§ 556, Abs. 3 BGB).

Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h. nach Fristablauf ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
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Mietzemau
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#4

25.06.2012, 08:56

Ich hab zwar grad kenen Text vorliegen, aber für mich klingt das richtig.
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littlesunshine295
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#5

25.06.2012, 09:54

Aber was ist denn nun der Unterscheid zwischen dieser Frist und der Verjährungsfrist? :?
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Adora Belle
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#6

25.06.2012, 10:27

Das kann man sich in einer Minute ergoogeln. 8)
littlesunshine295
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#7

25.06.2012, 11:15

Habe die Antwort gefunden :smile:

:thx
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