Hallo allerseits,
sitz hier gerade vor einer kleinen Aufgabe bei der ich leider nicht weiterkomme.
Und zwar geht es um die Frist bis wann der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung vorlegen muss.
Die Aufgabe hierzu lautet:
"Um was für eine Art von Frist handelt es sich, erläutern Sie den Unterscheid im Vergleich zu einer Verjährungsfrist."
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch und weiß nicht so Recht welche Antwort hier erwartet wird
Wäre um Hilfe sehr dankbar!
Eilt! Aufgabe bzgl. Fristen/Verjährung
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Also meine Überlegungen bisher waren:
Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter vorlegen (§ 556, Abs. 3 BGB).
Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h. nach Fristablauf ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter vorlegen (§ 556, Abs. 3 BGB).
Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h. nach Fristablauf ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
- Mietzemau
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Ich hab zwar grad kenen Text vorliegen, aber für mich klingt das richtig.
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser
Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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Aber was ist denn nun der Unterscheid zwischen dieser Frist und der Verjährungsfrist?
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Das kann man sich in einer Minute ergoogeln.
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