schnelle Grundbucheintragung

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lucy1510
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#1

20.07.2009, 11:02

Hallöchen an Alle,

ich habe mal eine Frage.

Unsere Mandantin hat einen Anspruch darauf, als hälftige Miteigentümerin zu ihrem geschiedenen Ehemann in das Grundbuch eingetragen zu werden.

Mein Chef und ich überlegen nun, wie wir das am besten beantragen, ohne dass der Gegner die Möglichkeit hat, vor Eintragung das Hausgrundstück zu verkaufen.

Müssen wir da ein Arrestverfahren in die Wege leiten?

Wäre schön, wenn jemand eine Idee hat oder wo ich mal schauen kann.

Vielen Dank und liebe Grüße
Jupp03/11

#2

20.07.2009, 11:25

lucy1510 hat geschrieben:Hallöchen an Alle,

ich habe mal eine Frage.

Unsere Mandantin hat einen Anspruch darauf, als hälftige Miteigentümerin zu ihrem geschiedenen Ehemann in das Grundbuch eingetragen zu werden.

Worauf stützt sich dieser Anspruch?


Mein Chef und ich überlegen nun, wie wir das am besten beantragen, ohne dass der Gegner die Möglichkeit hat, vor Eintragung das Hausgrundstück zu verkaufen.

Müssen wir da ein Arrestverfahren in die Wege leiten?

Wäre schön, wenn jemand eine Idee hat oder wo ich mal schauen kann.

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lucy1510
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#3

20.07.2009, 11:40

Der Anspruch stützt sich auf das Niederländische Recht. Für die Ehe und die Auseinandersetzung der Parteien gilt niederländisches Recht. Laut diesem Recht hat die Mandantin einen Anspruch darauf, in das Grundbuch für die gemeinsamen Hausgrundstücke eingetragen zu werden. Dies hat mein Chef schon geprüft und ist auch richtig so.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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#4

20.07.2009, 11:52

na wie wäre es mit einer Auflassungsvormerkung? Bzw. wenn der Antrag dem Grundbuchamt vorliegt, muss er auch zuerst bearbeitet werden, müsst ihr halt die Eigentumsänderung beantragen und dann beim Grundbuchamt nachfragen

Ist das Grundstück in Holland?
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lucy1510
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#5

20.07.2009, 11:53

Nein in Deutschland.
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#6

20.07.2009, 11:55

hm, aber das Grundbuchamt braucht ja irgendwie ne Auflassung oder sowas...
Jupp03/11

#7

20.07.2009, 11:57

Dann würde ich die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung prüfen und zwar auf Eintragung des Rechts:

Dem Eigentümer ist es verboten, das Grundstück zum Nachteil ...(Mdt) zu veräußern oder zu belasten.
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lucy1510
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#8

20.07.2009, 12:00

Ja an Einstweiliger Verfügung hatten wir auch schon gedacht. Ist ziemlich heikel, weil wir ja verhindern wollen, dass der Gegner Kenntnis erlangt. Er würde sofort die Immobilien verkaufen, wenn er das weiß.

Ist denn durch eine Auflassungsvormerkung der Anspruch so gesichert, dass er nicht mehr verkaufen kann?

Sorry, aber wir machen ausschließlich Familienrecht und so etwas hatte ich aber nicht. Mein Chef ist auch sehr unsicher in diesem Fall, weil es so wasserdicht sein muss.

Vielen Dank schon mal für Eure Teilnahme :pc
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#9

20.07.2009, 12:07

Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung setzt voraus, dass der Gegner mitwirkt, und das wird er ja nicht.
Bei einer einstweiligen Verfügung erhält der Gegner zunächst keine Nachricht vom Gericht, sondern die Zustellung läuft im Parteibetrieb.
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