KE 1 Übung 21

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Schnatterinchen5

#1

24.11.2008, 23:19

Hab da mal ne Frage zur Übung 21 der KE 1 (Verkauf des Fernsehgerätes vom Betreuten), und zwar zu dem Punkt, ob C an D weiterveräußert als Nichtberechtigter. Voraussetzung hierfür ist ja unter anderem, dass das Rechtsgeschäft ansonsten (bis auf die Nichtberechtigung) wirksam ist. C ist ja beschränkt geschäftsfähig, daher ist die Frage, ob seine Willenserklärung wirksam ist. Sie wäre theoretisch wirksam, wenn ihm kein Nachteil erwachsen würde.

Im Lösungshinweis steht: "Da C nicht Eigentümer ist, kann er durch das Geschäft keinen Nachteil haben, denn er verliert ja nichts; allerdings auch keinen Vorteil. (...) neutrales Geschäft und damit wirksam"

Irgendwie bin ich da anderer Meinung. Die Definition von rechtlichem Nachteil ist ja (siehe S. 14.6), dass man sich entweder zu einer Leistung verpflichtet oder ein dingliches Recht aufgibt. Zu der Übereignung zählt einerseits die Einigung, und andererseits die Übergabe. Das heißt, er gibt sein dingliches Recht des Besitzes gem. § 854 auf. Also hat er einen Nachteil aus der Übereignung. Was wiederum bedeuten würde, dass seine WE nicht wirksam ist und er nicht Eigentümer geworden ist, also ganz anders als im Lösungshinweis.

Kann jemand nachvollziehen, wie ich das meine, oder hat vielleicht sogar dasselbe raus? Oder findet jemand einen Denkfehler bei mir?

Wäre für Hilfe sehr dankbar!!!

LG
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