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Verfasst: 12.11.2008, 12:39
von Curry
Ein Problem gibt es da nicht. Es ist nur ärgerlich, weil ich jetzt die Frage 4 auf den Anspruch nach 985 aufgebaut habe und jetzt eben den 812 reinbringen muss.

Aber das ist schon erledigt.

Verfasst: 12.11.2008, 21:06
von Schnuffi
A vereinbart mit H eine Rückübertragung des Eigentums nach § 929, 931 BGB. Hierzu bedarf es einer Einigung über den Eigentumsübergang an H und einer Ersetzung der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches den A gegen B aus § 812 BGB hat an den H i.S.d. § 931 BGB.
Eine Frage hierzu, A vereinbart mit H und nicht mit dem gesetzlichen Vertreter von A?

Verfasst: 12.11.2008, 23:56
von Mr.Black
A vereinbart und die Eltern erklären vorab Einverständnis oder hinterher Genehmigung. Oder direkt die Eltern für A als Vertreter.

Verfasst: 13.11.2008, 08:08
von Curry
Hier ist aber die Frage, was die Eltern tun können.

Verfasst: 13.11.2008, 11:16
von *Butterfly_83*
Schnuffi hat geschrieben:
A vereinbart mit H eine Rückübertragung des Eigentums nach § 929, 931 BGB. Hierzu bedarf es einer Einigung über den Eigentumsübergang an H und einer Ersetzung der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches den A gegen B aus § 812 BGB hat an den H i.S.d. § 931 BGB.
Verstehe ich jetzt alles nicht so ganz. :?:

Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB ist durch nur möglich, wenn der Sache übergeben wird bzw. der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Hier ist ja aber B im Besitz. Wie kann das dann gehen?

§ 931 BGB betrifft ja den Herausgabeanspruch der Sache.

Hä? Ich verstehe es gerade einfach nicht. :oops:

Verfasst: 13.11.2008, 11:39
von rosa
Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB ist durch nur möglich, wenn der Sache übergeben wird bzw. der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Hier ist ja aber B im Besitz. Wie kann das dann gehen?
nein, die übertragung geschieht ja durch einigung und übergabe
einigen können sie sich
übergabe wird ersetzt durch abtretung des anspruchs!
verstehst du?

Verfasst: 13.11.2008, 11:40
von Curry
A überträgt dem Händler das Eigentum, das ist nur durch § 929, 931 BGB. Und zwar nicht Einigung und Übergabe, sondern Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs.

In der KE1 sind auch die verschiedenen Möglichkeiten der Eigentumsübertragung erklärt. (Einigung/Übergabe § 929, Einigung/Abtretung § 929, 931, Einigung/Besitzkonstitut, nur Einigung § 929 II, Einigung/Eintragung bei Grundstücken)

Der Händler ist dann Eigentümer und kann, da er den Herausgabeanspruch gem. § 812 I BGB besitzt, die Herausgabe der Sache von B.B verlangen.

Verfasst: 13.11.2008, 12:31
von *Butterfly_83*
Jetzt habe ich es verstanden. :)

Habe auch unseren freien Mitarbeiter nochmals gefragt.

Der ist aber der Meinung, dass eine Abtretung gem. § 929, 931 BGB und sowie die Abtretung nach § 812 BGB zu erfolgen hat. Also A tretet den Anspruch nach § 812 auch direkt an den Händler ab. Stimmt das so?

Verfasst: 13.11.2008, 13:38
von Curry
Hä?

Also 931 besagt ja nur, dass ein Herausgabeanspruch abgetreten wird. Das ist in diesem Fall der 812. Meint er, dass dann noch eine gesonderte Abtretungserklärung für den 812 vorliegen muss, oder wie?

Verfasst: 13.11.2008, 13:43
von rosa
Also 931 besagt ja nur, dass ein Herausgabeanspruch abgetreten wird. Das ist in diesem Fall der 812
genau und damit fertig!!!