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Verfasst: 12.11.2008, 07:52
von lilly1232
Ob man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der 17-jährige Bengel im Zeitpunkt der Schenkung wusste, dass seine Eltern das Geld und der Händler das Gerät zurückfordern würden...kann man sich drüber streiten....
Fakt ist, dass die Eltern dem A das Geld zum Kauf von Schulbüchern überlassen haben.
Auf jeden Fall wissen ja die Eltern im Zeitpunkt, in dem sie die Schenkung genehmigen würden, dass A zur Herausgabe seines rechtsgrund erworbenen Eigentums an den Händler verpflichtet sind.
Also fällt 822 schon mal flach.

Der 822 wäre m. E. aber auf jeden Fall in Frage 3 zu prüfen.

Verfasst: 12.11.2008, 08:37
von StineP
Lilly, deine Überlegungen sind richtig und gut.
Ob man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der 17-jährige Bengel im Zeitpunkt der Schenkung wusste, dass seine Eltern das Geld und der Händler das Gerät zurückfordern würden...kann man sich drüber streiten....

ABER nicht nötig, denn: wenn die Eltern der Schenkung zustimmen würden, nachdem sie ja vom Händler den Kaufpreis zurückfordern wollen, wird ohnehin nicht mehr auf die Kenntnis oder das Wissen des A abgestellt. Wenn diese (ohne dass A das weiß - weil sie ihre Genehmigung auch dem anderen Teil gegenüber erklären können), dann wird das gleichgestellt mit seiner eigenen Kenntnis. Und die Willenserklärungen der Eltern wirken sowohl für als auch gegen A, so dass ihre Genehmigung zur Schenkung dann gleichzusetzen ist mit Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit und Verschulden!!
Der 822 wäre m. E. aber auf jeden Fall in Frage 3 zu prüfen.
Japp..

Verfasst: 12.11.2008, 08:41
von Tigra
Hä? also wenn die die Schenkung genehmigen, haben Sie das verschuldet???

Verfasst: 12.11.2008, 08:46
von StineP
Ja, dann haben sie die Entreicherung verschuldet.

Schau dir besser noch mal die Prüfungsleiter an!!!!

Verfasst: 12.11.2008, 08:57
von Curry
StineP, mein Chef hat aber gestern gemeint, dass es wohl wahrscheinlich nicht auf die Kenntnis der Eltern ankommen würde, sondern auf die des A.

Aber in Frage 3 ist der 822 ja schon aus einem anderen Grund nicht möglich. Und in Frage 4 erwähne ich den 822 nicht, sondern die Abtretung. Von daher ist die Frage für mich jetzt nicht so wichtig, das kommt in meine EA ja nicht mit rein.

Verfasst: 12.11.2008, 09:10
von Curry
Mal etwas zu einer Frage, die schon länger her ist und die wir auch irgendwie schon beantwortet hatten (glaube ich):
StineP hat geschrieben:Noch mal ne gänzlich andere Frage.

Hat A einen Anspruch gegen B aus 985 oder aus 812?

Bzw. es gibt doch zwischen diesen beiden eine Konkurrenz - welcher hat Vorrang?
Mr. Black hatte meiner Meinung nach gesagt, dass die beiden in Konkurrenz stehen und dann der 985 anzuwenden ist.

Nun hab ich aber gerade mit Chef darüber gesprochen und er meint was ganz anders.

Im BGB leicht gemacht auf Seite 62 sind die Exklusivregelungen der §§ 987 ff. genannt. Diese gelten für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Damit ist aber nicht die Herausgabe selbst (§ 985) gemeint, sondern z.B. die Geltendmachung von Nutzungen etc. (nach den §§ 987 ff.)

§ 985 ist also keine Exklusivregelung, in 4. würde auch ein Anspruch des A gegen B.B nach § 812 I BGB bestehen.

Dies sollte man laut Chef evtl. kurz erwähnen.

Verfasst: 12.11.2008, 11:51
von StineP
Womit ich wieder zu meiner Frage komme:

(weiß gar nicht mehr, wo ich das gepostet hatte)

Hab in meinem Kommentar gelesen:

"Der Anspruch aus 985 ist nur abtretbar, wenn kein anderer Herausgabeanspruch für den Abtretenden besteht".

Heißt das, ich trete gar nicht 985 ab, sondern 812??

Verfasst: 12.11.2008, 11:55
von Mr.Black
§ 985 ist gar nicht abtretbar (so auch Palandt, BGB,67. Auflage 2008, zu § 985 Rdn. 1)

Verfasst: 12.11.2008, 12:02
von Curry
So, dazu hab ich jetzt was im Palandt gefunden.

Laut Palandt ist der Anspruch nach § 985 nicht abtretbar. (Palandt 64. Auflage, Rz. 1 zu § 985)

Im Palandt zu § 931 (Rz. 3) steht, dass ein Herausgabeanspruch abgetreten wird, dies ist u.a. z.B. 812 - nicht aber 985, weil dieser nicht abgetreten werden kann.


Mensch, das wirft meine ganze Frage 4 durcheinander. Darf ich ja alles nochmal machen...

Verfasst: 12.11.2008, 12:14
von Mr.Black
Wo ist das Problem?

A vereinbart mit H eine Rückübertragung des Eigentums nach § 929, 931 BGB. Hierzu bedarf es einer Einigung über den Eigentumsübergang an H und einer Ersetzung der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches den A gegen B aus § 812 BGB hat an den H i.S.d. § 931 BGB.