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Verfasst: 09.11.2008, 21:31
von StineP
Durch Vereinbarung eines Eigentumsübergangs
Hast du das auch so geschrieben?
In 929 steht was anderes :P

Durch Vereinbarung eines Eigentumsübergangs nach § 931 BGB hätte der Händler die Möglichkeit, .....
meine logische Konsequenz wäre erst mal, dass er Eigentümer wird...

Verfasst: 09.11.2008, 21:47
von Schnuffi
das sowieso (Eigentümer).. dafür treten wir ja ab..

war nur letztendliche Schlussfolgerung..das ich § 931 nehme

Verfasst: 09.11.2008, 22:07
von StineP
Ok, ok.. wollt nur sicher gehen ;)

Und du hast für die erste Aufgabe über 3,5 Seiten geschrieben? Haben nur 6 zur Verfügung, das weißt du!?

Verfasst: 10.11.2008, 19:27
von Schnuffi
ich weis, aber da gab es meiner Meinung nach am meisten zu schreiben.. habe aber auch wirklich jeden begriff erklärt..

Verfasst: 10.11.2008, 20:39
von Schnuffi
Hast du das auch so geschrieben?
In 929 steht was anderes
vollständiger Text lautet wie folgt:

"Sofern sich die gesetzlichen Vertreter von A und der Händler nunmehr über die Eigentumsübertragung an der Sache einigen und im Übrigen beschließen, die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs vorzunehmen, hätte der Händler die Möglichkeit die Forderung gegenüber den gesetzlichen Vertretern von B selbst geltend zu machen. Er tritt an die Stelle von A, ist somit Eigentümer der Sache."

besser?

Verfasst: 11.11.2008, 08:26
von Tigra
@ schnuff: wie begriffe erkärt?????

Verfasst: 11.11.2008, 08:54
von Curry
Ich hab da mal was Interessantes im Palandt gefunden zu § 822 BGB:

"Erfüllt sind diese Voraussetzungen insb., wenn die Verpflichtung des ursprünglichen Bereicherungschuldners infolge Weitergabe des Gegenstandes an den Driten gem. § 818 III erloschen ist. Nicht hingegen, soweit diese Verpflichtung fortbesteht, z.B. weil der Erstempfänger die Zuwendung an den Dritten erst bewirkt, nachdem der Bereichungsanspruch ihm gegenüber rechtshängig geworden ist oder weil die Voraussetzungen der verschärften Haftung des Erstempfängers nach §§ 819, 820 (Kennnis vom Mangel...) vorliegen; eine Haftund des Dritten nach § 822 entsteht insoweit nicht. "

Hier ist die Frage, ob das hier in diesem Fall zutrifft. Wann gilt die Zuwendung als bewirkt? Evtl. wäre hier § 822 für unsere Lösung nicht möglich.

Verfasst: 11.11.2008, 12:47
von lilly1232
OK, der Zeitpunkt, in dem die Eltern der Schenkung zustimmen ist nach dem Zeitpunkt, in welchem sie Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit des Kaufvertrags haben.
Wenn die Eltern also der Schenkung zustimmen, dann haften ggf. diese verschärft (sofern der Minderjährige nicht verschärft haften kann).
Folglich würde 822 hier nicht greifen.

Verfasst: 11.11.2008, 12:53
von Schnuffi
@ schnuff: wie begriffe erkärt?????
Tatbestandsmerkmale :-)

Verfasst: 11.11.2008, 21:06
von StineP
Hier ist die Frage, ob das hier in diesem Fall zutrifft. Wann gilt die Zuwendung als bewirkt? Evtl. wäre hier § 822 für unsere Lösung nicht möglich.
ähm... das sag ich schon seit Anfang an!!

Und ich sage schon seit Millionen von Jahren, ihr müsst - wenn ihr wirklich darauf aus seid, die Schenkung zu bewilligen- wirklich mal schauen im BGB.. Genehmigung nachträglich...

Im Übrigen ist das, was du zitiert hast, auch der Prüfungsleiter aus der KE 1 zu entnehmen.
"War der Rückgewähranspruch bei Wegfall der Bereicherung bereits rechtshängig oder kannte der Empfänger zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlosigkeit?" ....