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Verfasst: 28.10.2008, 11:57
von Mr.Black
Zur Zustimmung zur Schenkung:
Angenommen die Eltern genehmigen die Schenkung und die Freundin erwirbt damit Eigentum. Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage sollte denn der Händler gegen die Freundin klagen können?

Verfasst: 28.10.2008, 11:59
von rosa
Mr.Black, dann kann er doch auf herausgabe klagen oder?
muss man da nich auch mal die haftung der eltern in betracht ziehen?
und auch die ungerechtfertigte bereicherung?
oh man ich hab zu viel gedanken grad aaaahhhhh

Verfasst: 28.10.2008, 12:01
von Tigra
# Nr. 10 von mir??? stimmt gar nicht oder?

Verfasst: 28.10.2008, 12:01
von Mr.Black
Ruhig Blut.

Wenn er "auf Herausgabe" klagen möchte braucht er eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Welche wäre das?

Verfasst: 28.10.2008, 12:02
von rosa
ungerechtfertigte bereicherung? :oops:
eigentum ohne RG

Verfasst: 28.10.2008, 12:03
von Mr.Black
Paragraph?

Verfasst: 28.10.2008, 12:05
von Tigra
mom. mal - bin ich jetz komplett kirre:
ist etwa der sohn gar nicht eigentümer geworden - weil das RG nichtig war?????

Verfasst: 28.10.2008, 12:05
von rosa
Sie liegt vor, wenn jemand «durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt» (§812 Abs. 1 Satz 1 BGB), zum Beispiel wenn ein Minderjähriger Eigentum an einer von ihm gekauften Sache erlangt, obwohl der der Übereignung zugrunde liegende -»Kaufvertrag wegen seiner mangelnden Geschäftsfähigkeit unwirksam ist. Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist zurückzugeben, das heißt, der Minderjährige müßte das von ihm ohne Rechtsgrund erlangte Eigentum dem Verkäufer rückübertragen. Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, die sogenannte Kondiktion. Ähnliches gilt, wenn «der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt» (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder wenn ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (zum Beispiel infolge eines gutgläubigen Erwerbs), §816 BGB.

Verfasst: 28.10.2008, 12:07
von rosa
so müsste das doch richtig sein oder?

Verfasst: 28.10.2008, 12:08
von Mr.Black
@ immi
Sind das eigene Erwägungen oder Copy & Paste? Das ist ein Text allgemein über bereicherungsrecht, aber keine konkrete Fallprüfung.

Dann prüf doch mal ob der Händler nach den Vorgaben des § 812 BGB von der Freundin das Gerät herausverlangen kann.