EA I Frage Nr. 4

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Curry
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#281

12.11.2008, 12:39

Ein Problem gibt es da nicht. Es ist nur ärgerlich, weil ich jetzt die Frage 4 auf den Anspruch nach 985 aufgebaut habe und jetzt eben den 812 reinbringen muss.

Aber das ist schon erledigt.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Schnuffi

#282

12.11.2008, 21:06

A vereinbart mit H eine Rückübertragung des Eigentums nach § 929, 931 BGB. Hierzu bedarf es einer Einigung über den Eigentumsübergang an H und einer Ersetzung der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches den A gegen B aus § 812 BGB hat an den H i.S.d. § 931 BGB.
Eine Frage hierzu, A vereinbart mit H und nicht mit dem gesetzlichen Vertreter von A?
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Mr.Black
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#283

12.11.2008, 23:56

A vereinbart und die Eltern erklären vorab Einverständnis oder hinterher Genehmigung. Oder direkt die Eltern für A als Vertreter.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Curry
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#284

13.11.2008, 08:08

Hier ist aber die Frage, was die Eltern tun können.
Curry

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*Butterfly_83*

#285

13.11.2008, 11:16

Schnuffi hat geschrieben:
A vereinbart mit H eine Rückübertragung des Eigentums nach § 929, 931 BGB. Hierzu bedarf es einer Einigung über den Eigentumsübergang an H und einer Ersetzung der Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches den A gegen B aus § 812 BGB hat an den H i.S.d. § 931 BGB.
Verstehe ich jetzt alles nicht so ganz. :?:

Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB ist durch nur möglich, wenn der Sache übergeben wird bzw. der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Hier ist ja aber B im Besitz. Wie kann das dann gehen?

§ 931 BGB betrifft ja den Herausgabeanspruch der Sache.

Hä? Ich verstehe es gerade einfach nicht. :oops:
rosa

#286

13.11.2008, 11:39

Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB ist durch nur möglich, wenn der Sache übergeben wird bzw. der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Hier ist ja aber B im Besitz. Wie kann das dann gehen?
nein, die übertragung geschieht ja durch einigung und übergabe
einigen können sie sich
übergabe wird ersetzt durch abtretung des anspruchs!
verstehst du?
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Curry
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#287

13.11.2008, 11:40

A überträgt dem Händler das Eigentum, das ist nur durch § 929, 931 BGB. Und zwar nicht Einigung und Übergabe, sondern Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs.

In der KE1 sind auch die verschiedenen Möglichkeiten der Eigentumsübertragung erklärt. (Einigung/Übergabe § 929, Einigung/Abtretung § 929, 931, Einigung/Besitzkonstitut, nur Einigung § 929 II, Einigung/Eintragung bei Grundstücken)

Der Händler ist dann Eigentümer und kann, da er den Herausgabeanspruch gem. § 812 I BGB besitzt, die Herausgabe der Sache von B.B verlangen.
Curry

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#288

13.11.2008, 12:31

Jetzt habe ich es verstanden. :)

Habe auch unseren freien Mitarbeiter nochmals gefragt.

Der ist aber der Meinung, dass eine Abtretung gem. § 929, 931 BGB und sowie die Abtretung nach § 812 BGB zu erfolgen hat. Also A tretet den Anspruch nach § 812 auch direkt an den Händler ab. Stimmt das so?
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#289

13.11.2008, 13:38

Hä?

Also 931 besagt ja nur, dass ein Herausgabeanspruch abgetreten wird. Das ist in diesem Fall der 812. Meint er, dass dann noch eine gesonderte Abtretungserklärung für den 812 vorliegen muss, oder wie?
Curry

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rosa

#290

13.11.2008, 13:43

Also 931 besagt ja nur, dass ein Herausgabeanspruch abgetreten wird. Das ist in diesem Fall der 812
genau und damit fertig!!!
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