Zur Zustimmung zur Schenkung:
Angenommen die Eltern genehmigen die Schenkung und die Freundin erwirbt damit Eigentum. Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage sollte denn der Händler gegen die Freundin klagen können?
EA I Frage Nr. 4
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Mr.Black, dann kann er doch auf herausgabe klagen oder?
muss man da nich auch mal die haftung der eltern in betracht ziehen?
und auch die ungerechtfertigte bereicherung?
oh man ich hab zu viel gedanken grad aaaahhhhh
muss man da nich auch mal die haftung der eltern in betracht ziehen?
und auch die ungerechtfertigte bereicherung?
oh man ich hab zu viel gedanken grad aaaahhhhh
Ruhig Blut.
Wenn er "auf Herausgabe" klagen möchte braucht er eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Welche wäre das?
Wenn er "auf Herausgabe" klagen möchte braucht er eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Welche wäre das?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Paragraph?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Sie liegt vor, wenn jemand «durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt» (§812 Abs. 1 Satz 1 BGB), zum Beispiel wenn ein Minderjähriger Eigentum an einer von ihm gekauften Sache erlangt, obwohl der der Übereignung zugrunde liegende -»Kaufvertrag wegen seiner mangelnden Geschäftsfähigkeit unwirksam ist. Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist zurückzugeben, das heißt, der Minderjährige müßte das von ihm ohne Rechtsgrund erlangte Eigentum dem Verkäufer rückübertragen. Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, die sogenannte Kondiktion. Ähnliches gilt, wenn «der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt» (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder wenn ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist (zum Beispiel infolge eines gutgläubigen Erwerbs), §816 BGB.
@ immi
Sind das eigene Erwägungen oder Copy & Paste? Das ist ein Text allgemein über bereicherungsrecht, aber keine konkrete Fallprüfung.
Dann prüf doch mal ob der Händler nach den Vorgaben des § 812 BGB von der Freundin das Gerät herausverlangen kann.
Sind das eigene Erwägungen oder Copy & Paste? Das ist ein Text allgemein über bereicherungsrecht, aber keine konkrete Fallprüfung.
Dann prüf doch mal ob der Händler nach den Vorgaben des § 812 BGB von der Freundin das Gerät herausverlangen kann.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.