EA I Frage Nr. 4
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 22.11.2006, 09:00
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Was meint ihr zu § 931 BGB. Das könnte doch auch passen.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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§ 931
Abtretung des HerausgabeanspruchsIst ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt
curry, das sag ich doch die ganze zeit, herausgabeanspruch abtreten !
aber irgendwas scheint noch nich ganz zu stimmen
Abtretung des HerausgabeanspruchsIst ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt
curry, das sag ich doch die ganze zeit, herausgabeanspruch abtreten !
aber irgendwas scheint noch nich ganz zu stimmen
Hm...Wäre das nicht eher der Fall, wenn der Verkäufer vom Sohn den Player "zurückkauft"? Ich zieh mich grade am Wort Erwerber hoch... das passt mir noch nicht so ganz...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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das versteh ich nichHm...Wäre das nicht eher der Fall, wenn der Verkäufer vom Sohn den Player "zurückkauft"? Ich zieh mich grade am Wort Erwerber hoch... das passt mir noch nicht so ganz...
- Curry
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Ich weiß was du meinst Smilie. Das bringt mich auch ins grübeln.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Gut gesehen. Das müßte gehen.lilly1232 hat geschrieben:Mr. Black: Bist Du also der Auffassung, dass wenn die Eltern die Schenkung genehmigen würden, und B somit Eigentümerin des Gerätes geworden wäre, der Händler nicht gem. § 822 direkt bei B. kondizieren könnte?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Ne - der Verkäufer ist ja eben nicht mehr Eigentümer - sondern der Sohn.
Ich meine, für den Fall dass sein Freund C die Anlage von A erwerben will, er sie aber seiner Freundin geliehen hat, kann A einen Vertrag mit C schließen und dieser könnte dann seinen Anspruch ggü. der Freundin auf 931 stützen...
Ich meine, für den Fall dass sein Freund C die Anlage von A erwerben will, er sie aber seiner Freundin geliehen hat, kann A einen Vertrag mit C schließen und dieser könnte dann seinen Anspruch ggü. der Freundin auf 931 stützen...
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wat denn nu???
sollen sie der schenkung zustimmen?
oder soll der herausgabeanspruch abgetreten werden?
hach man
sollen sie der schenkung zustimmen?
oder soll der herausgabeanspruch abgetreten werden?
hach man