EA I Frage Nr. 4

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Curry
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#51

28.10.2008, 15:36

Was meint ihr zu § 931 BGB. Das könnte doch auch passen.
Curry

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rosa

#52

28.10.2008, 15:38

§ 931
Abtretung des HerausgabeanspruchsIst ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt


curry, das sag ich doch die ganze zeit, herausgabeanspruch abtreten !

aber irgendwas scheint noch nich ganz zu stimmen
lilly1232
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#53

28.10.2008, 15:38

Der Herausgabeanspruch wäre dann nach 931 abtretbar. Die Parteien müssen sich nur noch über den Eigentumsübergang einigen und den Herausgabeanspruch abtreten.
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Smilie
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#54

28.10.2008, 15:39

Hm...Wäre das nicht eher der Fall, wenn der Verkäufer vom Sohn den Player "zurückkauft"? Ich zieh mich grade am Wort Erwerber hoch... das passt mir noch nicht so ganz...
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rosa

#55

28.10.2008, 15:41

Hm...Wäre das nicht eher der Fall, wenn der Verkäufer vom Sohn den Player "zurückkauft"? Ich zieh mich grade am Wort Erwerber hoch... das passt mir noch nicht so ganz...
das versteh ich nich
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Curry
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#56

28.10.2008, 15:43

Ich weiß was du meinst Smilie. Das bringt mich auch ins grübeln.
Curry

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Tigra
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#57

28.10.2008, 15:48

@ smilie: zurückaufen ist ja blödsinn - er ist doch eigentümer oder???? warum sollte er sein eigenes eigentum zurückkaufen?
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Mr.Black
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#58

28.10.2008, 15:56

lilly1232 hat geschrieben:Mr. Black: Bist Du also der Auffassung, dass wenn die Eltern die Schenkung genehmigen würden, und B somit Eigentümerin des Gerätes geworden wäre, der Händler nicht gem. § 822 direkt bei B. kondizieren könnte?
Gut gesehen. Das müßte gehen.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Smilie
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#59

28.10.2008, 15:57

Ne - der Verkäufer ist ja eben nicht mehr Eigentümer - sondern der Sohn.

Ich meine, für den Fall dass sein Freund C die Anlage von A erwerben will, er sie aber seiner Freundin geliehen hat, kann A einen Vertrag mit C schließen und dieser könnte dann seinen Anspruch ggü. der Freundin auf 931 stützen...
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rosa

#60

28.10.2008, 15:58

wat denn nu???
sollen sie der schenkung zustimmen?
oder soll der herausgabeanspruch abgetreten werden?
hach man :(
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