EA I Frage Nr. 4

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
StineP

#252

02.11.2008, 14:10

*lol

das hätt ich die Damen mit der Schenkungsgeschichte auch gefragt. ;)

Habt ihr das mal geprüft, was passiert, wenn die Eltern vorher (und das haben sie ja definitiv gemäß Sachverhalt) die Genehmigung bereits verweigert haben?

Folge der Verweigerung ist ja, dass der schwebend unwirksame Vertrag RÜCKWIRKEND durch die Verweigerung der Genehmigung unwirksam wird (108, 184). Und nun kommt nämlich das grundlegende Problem eurer Lösung: Kann man einen unwirksamen Vertrag wieder aktivieren? Was bedeutet das in Bezug auf 822 auf den Kenntnis des Bereicherungsanspruches und vor allem was in Bezug auf die Frage, "War der Rückgewähranspruch bei Wegfall der Bereicherung bereits rechtshängig oder kannte der Empfänger zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlosigkeit?"...

Damit solltet ihr euch WIRKLICH mal auseinandersetzen. Ich hab da gestern gute 2 Stunden gesucht... ach wat. 3 bestimmt. So heftig.

Und dann mal prüfen, ob damit denn gem. 822 der Ausschluss vom Ber.anspruch die Folge ist...

*gg

Japp, Immi... ich nehme an, du hast schon gelesen? (*sorry rüber schrei*)
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Mr.Black
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#253

03.11.2008, 12:10

StineP hat geschrieben:*lol
Habt ihr das mal geprüft, was passiert, wenn die Eltern vorher (und das haben sie ja definitiv gemäß Sachverhalt) die Genehmigung bereits verweigert haben?
Die Verweigerung der Genehmigung wäre endgültig.

Was haben die Eltern laut Sachverhalt denn gesagt oder getan, was eine Verweigerung darstellen könnte? Am besten mal den Original-Aufgabentext posten.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
lilly1232
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#254

03.11.2008, 14:30

Die Eltern haben nur den anderen Eltern "von der peinlichen Angelegenheit berichtet".
Sie haben aber nicht ausdrücklich die Schenkung verweigert oder die Herausgabe des Gerätes verlangt. Sie haben die Eltern nur davon unterrichtet, dass der Händler das Gerät wiederhaben möchte. Die Reaktion der Empfängereltern: "Geschenkt ist geschenkt".


Die beiden Eltern sind ja gut befreundet, warum sollten sie auch was dagegen haben, dass die Tochter das Gerät bekommt. Es geht denen ja nur darum, dass sie ihre Kohle vom Händler zurückwollen.
Das Problem ist ja nur, dass die Eltern den befreundeten Eltern mit der Genehmigung der Schenkung ja keinen Gefallen tun, wenn die Tochter das Gerät gem. 822 ja dann trotzdem rausrücken muss.

Oder die sagen sich halt, wenn ihr uns nicht helfen wollt und uns das Gerät übergebt, damit wir es dem Händler zurückgeben können, dann behaltet es halt und ihr werdet schon sehen, dass ihr es eh wieder rausrücken müsst.
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#255

03.11.2008, 15:19

Oder die sagen sich halt, wenn ihr uns nicht helfen wollt und uns das Gerät nicht übergebt, damit wir es dem Händler zurückgeben können, dann behaltet es halt und ihr werdet schon sehen, dass ihr es eh wieder rausrücken müsst.
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Curry
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#256

08.11.2008, 17:20

Nun bin ich auch bei 4. angelangt. Da tue ich mich mit dem Formulieren aber ganz schwer. Ich hab echt grad keine Ahnung, was ich da schreiben soll...

Was gibt es denn eigentlich zum § 398 BGB wichtiges zu sagen?
Curry

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StineP

#257

08.11.2008, 21:20

Oh man, ich stehe vor dem selben Problem... hab echt ALLES formuliert und könnt verzweifeln an der Aufgabe 4 *hmpf

weiß grad noch gar nicht, wo ich 398 einbauen soll... überhaupt: Ist die Abtretung einer Formvorschrift unterlegen?


Mr.Black:

Die Eltern sprechen die anderen auf die peinliche Angelegenheit an. Daraufhin weigern sich die Eltern der Beschenkten, die Sache herauszugeben, mit dem Argument, "Geschenkt ist geschenkt"

Empfängerhorizont der WE - Eltern würden ohne weiteres ja nicht die Herausgabe verweigern ;)
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Curry
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#258

09.11.2008, 01:29

Also ich denke schon, dass die Abtretung nach 931 gemäß 398 erfolgen muss. Die Frage lautet ja auch, was die Eltern nun machen können. Anhand von 398 könnte man ja jetzt sagen, wie sie vorgehen sollten, damit die Abtretung wirksam ist. Aber so richtig fällt mir eben nicht ein, was da wichtig sein soll.
Curry

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StineP

#259

09.11.2008, 13:21

*gg

Eigentlich ist 398 ja nur ne nähere Erläuterung zu 931, wo steht: Kann durch Abtretung ersetzt werden.

Was die Abtretung überhaupt ist und was für Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung gegeben sein müssen, ergibt sich dann halt explizit aus 398...
Schnuffi

#260

09.11.2008, 18:30

Hier habe ich gute Seite geschrieben..

Mein Ergebnis:

Durch Vereinbarung eines Eigentumsübergangs nach § 931 BGB hätte der Händler die Möglichkeit, den Anspruch gegenüber B, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, geltend zu machen.
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