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EA I Frage Nr. 4

Verfasst: 27.10.2008, 19:29
von rosa
Wenn ein solcher Anspruch nicht besteht: Was können wir tun, damit der Händler einen solchen Anspruch erlangt? Wir möchten nicht gerne selber gegen B.B (beschenkte Freundin) klagen, weil die beiden Familien seit Jahren gut bekannt sind.

Verfasst: 28.10.2008, 11:39
von Tigra
so die antwort von nr. 3 war ja das der händler nur einen direkten anspruch gegen A hat -


Abtretungserklärung?!?! (lol) sorry...

Verfasst: 28.10.2008, 11:39
von Smilie
Spontan fällt mir da ne Abretung ein...

gibt es vielleicht sowas, dass der Sohn seinen Anspruch gem. 812 BGB (Herausgabe des Players) an den Händler abtritt?

Dann könnte der in seinem Namen gegen die Freundin auf Herausgabe klagen.

Verfasst: 28.10.2008, 11:40
von Smilie
zwei doof - ein Gedanke, was Tigra?

Verfasst: 28.10.2008, 11:41
von Tigra
@ smilie: voll zustimm - d. h. der händler könnte dann gegen B klagen, aber eigtl. wollen wir ja überhaupt nix klagen, weil die familien sonst sich gegenseitig beleidigt sind oder?

Verfasst: 28.10.2008, 11:43
von rosa
Wir möchten nicht gerne selber gegen B.B (beschenkte Freundin) klagen
händler DARF klagen, nur WIR nich!

Verfasst: 28.10.2008, 11:45
von rosa
also der sohn hat herausgabeanspruch und könnte diesen gem. §§ 398 und 413 an Händler abtreten. somit kann dann händler klagen :) feddisch :)

Verfasst: 28.10.2008, 11:47
von rosa
aber wartet mal

WENN doch die eltern der schenkung zustimmen, dann wird die tussi doch eigentümerin und dann kann doch der händler sowieso direkt klagen oder?
also müssten die eltern doch einfach nur zustimmen um dem selbst klagen aus em weg zu gehen

Verfasst: 28.10.2008, 11:49
von Smilie
ähm joar - so müsste es auch gehen - es gibt also zwei Möglichkeiten, dem Händler den Weg freizumachen - entweder Abtretung des Herausgabeanspruchs oder Zustimmung zur Schenkung.

Was uns aber wieder zur Frag mit dem Eigentum macht - denn da müssten wir das ja auch berücksichtigen - wenn Eltern also der Schenung zustimmen wird die Freundin neue Eigentümerin des Players.

Verfasst: 28.10.2008, 11:51
von Tigra
aber die eltern werden der schenkung doch nicht zustimmen, wenn sie schon den kv ansicht nicht eingewilligt haben, dann würden sie ja quasi dem geschäft nachträglich zustimmen, wenn sie der schenkung an die freundin zustimmen..