EA I Frage Nr. 4

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StineP

#31

28.10.2008, 13:12

Also...

Anspruch kann Händler nicht haben.

Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitzer hat gemäß doch nur der Eigentümer. H (Händler) ist aber kein Eigentümer mehr. (siehe aufgabe 2)

Ferner ergibt sich auch aus 812 keine Anspruchsgrundlage.

Anspruch auf Herausgabe gem. 812 I hat doch immer nur der, aufgrund dessen Leistung der andere bereichert wurde. das war im vorliegenden Fall doch ganz klar der A (der, der den herausgabeanspruch gem. 812 I hat - siehe aufgabe 1): Der Player wurde ohne rechtlichen Grund (Schenkung - dazu habt ihr schon ausgeführt) durch die Leistung (=Übergabe) von A an B übertragen... Danach hätte nur A den Herausgabeanspruch.

Und dann gibts da noch die Prüfungsleiter für die Bereicherung... weiß nicht, ob die hier mit her gehört... danach kommt man zu dem ergebnis, dass A nicht ersatzpflichtig ist und das irritiert mich ;)
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#32

28.10.2008, 13:12

genau ....

andere Möglichkeit wäre aber, wenn die Eltern der Schenkung zustimmen - dann wird ja die Freundin Eigentümerin... und die Frage ist, wie kommt der Verkäufer an die Anlage, die Eigentum der Freundin ist.
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#33

28.10.2008, 13:14

@ Stine: mich auch... denn zu Frage 4 ist nicht genau gesagt, wann die Genehmigung verweigert wurde und wann die Schenkung erfolgte... wenn müsste man eigentlich einmal auf ja Haftung und einmal nein keine Haftung kommen.
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StineP

#34

28.10.2008, 13:17

Nun haben die eltern des A die Schenkung genehmigt, so dass die freundin Eigentümerin ist.
Also das verstehe ich nicht...

Die Eltern der Freundin haben doch nicht unbedingt die einzige Genehmigungsrolle hier, oder?

A hat sich zur unentgeltlichen Übertragung verpflichtet - nicht rechtlicher Vorteil - Genehmigung erforderlich - nicht erteilt - WE unwirksam...

Wenn nur eine WE unwirksam ist, dann ist das Rechtsgeschäft doch schon unwirksam!!

Wieso kann denn B Eigentümerin geworden sein, wenn doch sowohl Verpflichtungs- als auch Erfüllungsgeschäft unwirksam - schon aufgrund der unwirksam gewordenen Willenserklärungen des A (106, 107, 108 BGB)
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#35

28.10.2008, 13:30

Ihr haut hier ganz schön die Alternativen wer was genehmigt durcheinander Mädels. Und am Ende weiss keiner mehr welchen Fall er eigentlich löst.

Die Erwerbskette für das Eigentum sieht so aus:

H ---Kaufvertrag---> A ---Schenkung------> F

stimmen die Eltern des A der Übereignung an F nicht zu:

H --------> A ----- / -----> F

dann ist A noch Eigentümer und F Besitzerin
Genehmigen aber die Eltern des A die Schenkungsübereignung gilt:

H --------> A ----------> F

Die Eltern der F haben dabei nichts zu melden, da die Annahme der Schenkung durch F nicht genehmigungsbedürftig war.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
StineP

#36

28.10.2008, 13:33

andere Möglichkeit wäre aber, wenn die Eltern der Schenkung zustimmen - dann wird ja die Freundin Eigentümerin... und die Frage ist, wie kommt der Verkäufer an die Anlage, die Eigentum der Freundin ist.
Die Zustimmung der Eltern der B ist doch aber nicht relevant, oder?

A ist Eigentümer.. immer noch... ich meine eben, dass dadurch, dass seine Eltern der Schenkung nicht zustimmen, wird sie unwirksam. A erlangt einen nicht rechtlichen Vorteil: Verpflichtung und verliert dingliches Recht.

Ist die Zustimmung/Genehmigung von den Eltern von B relevant?

Manno...
StineP

#37

28.10.2008, 13:36

*knicks macht..

Danke, Mr. Black..

also seh ich das doch die ganze Zeit richtig...

A ist und bleibt (wenn auch ohne Rechtsgrund) Eigentümer...

Man, mir tut es furchtbar leid... mein Beitrag ganz oben bezieht sich auf Frage 3... *grml...

Tut mir leid!!
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#38

28.10.2008, 13:41

woher wissen wir jetz ob die eltern dem zustimmen?

eigtl. gar nicht, dh. wir geben an, wenn die eltern der schenkung zustimmen gäbe es die möglihckeit das der HÄndler gegen die Freundin direkt klagen kann?
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#39

28.10.2008, 13:46

woher wissen wir jetz ob die eltern dem zustimmen?

eigtl. gar nicht, dh. wir geben an, wenn die eltern der schenkung zustimmen gäbe es die möglihckeit das der HÄndler gegen die Freundin direkt klagen kann?
genau, die frage ist ja, wie kann man die sache lösen, ohne selbst zu klage, und meiner meinung nach , wie ich schon am anfang sagte, geht das so
in dem die eltern der schenkung zustimmen, damit wird die tussi eigentümer und der händler kann mit dem abgetretenen herausgabeanspruch die herausgabe verlangen oder?!
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#40

28.10.2008, 13:47

Wenn die Eltern des A die Schenkung des A an seine Freundin genehmigen haben wir folgende Situation.

H -----ET-Übertragung-ohne-Rechtsgrund---> A --- ET wegen Schenkung--> F

Aus welcher Anspruchsgrundlage soll jetzt

H ----->Freundin

die Rückübereignung verlangen?
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